Die Krach-Zeitung aus'm Irrenhaus. Mit völlig durchgeknallten Berichten über das Leben in und um Augsburg. Wer hier was glaubt, dem kann man nicht helfen. Wir sind die einzig wahre Lügenpresse. Vorsicht - Satire!
Mittwoch, 7. Januar 2015
Die beste Augsburger Bürger-Aktion aller Zeiten ....
Endlich mal eine Augsburger Bürgeraktion die nicht nur rummeckert, sonden nur das Wohl unserer gesamten Stadt mit all ihren Einwohnern im Sinn hat.
Was ist das? Verleumdung auf sexueller Grundlage? Wer mag dahinterstecken? Was passierte wirklich?
Der bekannte und beliebte Augsburger Journalist Arno Loeb wird von der Augsburger Kriminalpolizei vorgeladen in der "Ermittlungssache Verleumdung - auf sexueller Grundlage am 29.10.2014 in Augsburg".
Der Journalist Arno Loeb, der in Augsburg vor allem bekannt ist durch seine vielen guten Taten, wid das Schreiben der Augsburger Kripo an seinen Anwalt Dr. Florian Engert weitergeben. Loeb braucht -schließlich juristischen Beistand, weil er nicht weiß, um was es genau geht.
Nun rätselt mit ihm auch ganz Augsburg darüber, was eine "Verleumdung auf sexueller Grundlage" sein könnte.
Loeb meint zu uns: "Bin echt gespannt, um was es da wirklich geht und wer mich da angezeigt haben soll. Peter Grab kann es sicher nicht sein, der ist ja kein Prozesshansel."
Da können wir nur zustimmen, der Grab hat echt viel wichtigere Dinge zu tun. Er muss mit Anna Tabak ja seine neue Wählervereinigung machen: "Wir sind Augsburg". Pro Augsburg war so gemein zu ihnen. Ohne jeden Grund. Nicht mal Geschäftsführer darf Grab mehr machen. Wer denkt da an seine Kinder? Sollen sie verhungern?
Viele behaupten allerdings: "Mehr Augsburg als Arno Loeb kann man ja nicht sein. Loeb wurde im Gegensatz zu Peter Grab und Anna Tabak sogar in Augsburg geboren und ist hier aufgewachsen."
Zudem schreibt Grab auf seiner Facebookseite: "Für das neue Jahr 2015 wünsche ich Allen Glück, Erfolg und vor allem Gesundheit! "
Da müsste auch der Loeb gemeint sein, oder?
Arno Loeb spekuliert: " Vielleicht habe ich mal auf dem letzten Plärrer eine großbusige Kellnerin aus Versehen als Bügelbrett bezeichnet? Die Bierkrüge standen mir wohl im Sichtfeld. Die will sich vielleicht an mir rächen."
Immer im Einsatz für ein gerechtes und demokratisches und löbendiges Augsburg: Arno Loeb!
Verkündigung von Grab auf Facebook:
PERSÖNLICHE ERKLÄRUNG
Über meinen Rechtsanwalt werde ich nun kurzfristig Einsicht in die Akten nehmen, alle weitere Schritte erfolgen dann in Rücksprache mit diesem. Erst nach der Akteneinsicht werde ich mich weiter äußern. Ich bitte die Vertreterinnen und Vertreter der Medien um Verständnis.
Peter Grab
Also, Peterle, wir von der Augsburger Skandalzeitung haben für dich viel Verständnis. Lieferst du uns doch immer besten Skandalstoff.
Und der sexuelle Missbrauchsfall Peter Grab / Manuela B., über den viele Medien berichteten, wurde ja vom Staatsanwalt erstmal eingestellt. Wobei es geheißen haben soll: beide Seiten können glaubhaft sein, aber die Beweise reichen nicht für einen Prozess gegen Grab, oder so.
Arno Loeb spekuliert: " Vielleicht habe ich mal auf dem letzten Plärrer eine großbusige Kellnerin aus Versehen als Bügelbrett bezeichnet? Die Bierkrüge standen mir wohl im Sichtfeld. Die will sich vielleicht an mir rächen."
Immer im Einsatz für ein gerechtes und demokratisches und löbendiges Augsburg: Arno Loeb!
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Verkündigung von Grab auf Facebook:
Das Ermittlungsverfahren, welches gegen mich durch die Staatsanwaltschaft Augsburg nach Anzeige durch Frau Manuela B. wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger, der Beleidigung und des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln geführt worden ist, ist mit dem heutigen 19.12.2014 durch die Staatsanwaltschaft Augsburg gemäß § 170 II StPO eingestellt worden.
Dies bedeutet, dass die gegen mich geführten Ermittlungen keinen Anlass zur Erhebung einer Klage gegeben haben. Die Begehung einer Straftat konnte im Rahmen der Ermittlungen somit nicht festgestellt werden. Die Unschuldsvermutung, die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens für mich galt, ist damit bestätigt worden.
Dies bedeutet, dass die gegen mich geführten Ermittlungen keinen Anlass zur Erhebung einer Klage gegeben haben. Die Begehung einer Straftat konnte im Rahmen der Ermittlungen somit nicht festgestellt werden. Die Unschuldsvermutung, die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens für mich galt, ist damit bestätigt worden.
Über meinen Rechtsanwalt werde ich nun kurzfristig Einsicht in die Akten nehmen, alle weitere Schritte erfolgen dann in Rücksprache mit diesem. Erst nach der Akteneinsicht werde ich mich weiter äußern. Ich bitte die Vertreterinnen und Vertreter der Medien um Verständnis.
Peter Grab
Also, Peterle, wir von der Augsburger Skandalzeitung haben für dich viel Verständnis. Lieferst du uns doch immer besten Skandalstoff.
Grab für Grab.
Wann darf man jemanden als Betrüger, Halunke oder Gauner bezeichnen?
5. OLG Karlsruhe: AfD-Vorsitzender muss Bezeichnung als als Betrüger, Rechtsbrecher, Lügner, Halunke und Gauner hinnehmen
______________________________ ______________________________ _
Im Rahmen des politischen Meinungskampfes kann auch die Bezeichnung des Gegners als Betrüger, Rechtsbrecher, Lügner, Halunke oder Gauner zulässig sein, sofern es sich bei diesen Äußerungen ihrem Sinn und systematischen Kontext nach um eine bewertende Stellungnahme zu einer die Öffentlichkeit bzw. eine politische Partei interessierende Frage handelt. Dies hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe entschieden.
Der Verfügungskläger (fortan: Kläger), baden- württembergischer Landesvorsitzender und Gründungsmitglied der Partei Alternative für Deutschland (AfD), hatte sich in dem einstweiligen Verfügungsverfahren dagegen gewendet, dass der Verfügungsbeklagte (fortan: Beklagter) ihn in einem an Parteimitglieder der AfD adressierten E-Mailschreiben als Betrüger, Rechtsbrecher, Halunke, Lügner und Gauner bezeichnet hat.
Der Beklagte war früher selbst Mitglied der AfD. Nachdem es im Jahr 2013 zu einem Parteiausschlussverfahren kam, war er freiwillig aus der Partei ausgetreten.
Auf Antrag des Klägers hatte das Landgericht Baden-Baden dem Beklagten die beanstandeten Äußerungen untersagt (Urt. v. 29.09.2014 - Az. 4 O 128/14).
Die dagegen eingelegte Berufung des Beklagten hatte Erfolg. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist nicht der Auffassung des Landgerichts gefolgt, wonach es sich hier um Schmähkritik handele, die ohne weitere Abwägung der betroffenen Interessen unzulässig sei.
Denn eine Schmähung liege bei einer die Öffentlichkeit interessierenden Frage nur ausnahmsweise vor und sei eher auf die Privatfehde beschränkt. Wesentliches Merkmal der Schmähung sei eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung. Davon könne hier keine Rede sein. Die angegriffenen Äußerungen dürften nicht isoliert betrachtet werden, vielmehr müssten - entgegen der Auffassung des Landgerichts - auch die in der E-Mail gesetzten Links berücksichtigt werden.
Dort beanstande der Beklagte den Ablauf der Wahl des Klägers auf den 3. Listenplatz der AfD bei der Europawahl sowie die Durchführung des Gründungsparteitags als fehlerhaft. Bei den Äußerungen des Beklagten handele es sich daher ihrem Sinn und systematischen Zusammenhang nach um die kritisierten parteiinternen Vorgänge zusammenfassende, bewertende Stellungnahmen. Bei der gebotenen Abwägung spreche eine Vermutung für die Zulässigkeit der beanstandeten Äußerungen, da sonst die Meinungsfreiheit, die Voraussetzung für einen freien und offenen politischen Prozess sei, in ihrem Kern betroffen wäre.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.01.2015 - Az. 6 U 156/14
Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe v. 15.01.2015
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Im Rahmen des politischen Meinungskampfes kann auch die Bezeichnung des Gegners als Betrüger, Rechtsbrecher, Lügner, Halunke oder Gauner zulässig sein, sofern es sich bei diesen Äußerungen ihrem Sinn und systematischen Kontext nach um eine bewertende Stellungnahme zu einer die Öffentlichkeit bzw. eine politische Partei interessierende Frage handelt. Dies hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe entschieden.
Der Verfügungskläger (fortan: Kläger), baden- württembergischer Landesvorsitzender und Gründungsmitglied der Partei Alternative für Deutschland (AfD), hatte sich in dem einstweiligen Verfügungsverfahren dagegen gewendet, dass der Verfügungsbeklagte (fortan: Beklagter) ihn in einem an Parteimitglieder der AfD adressierten E-Mailschreiben als Betrüger, Rechtsbrecher, Halunke, Lügner und Gauner bezeichnet hat.
Der Beklagte war früher selbst Mitglied der AfD. Nachdem es im Jahr 2013 zu einem Parteiausschlussverfahren kam, war er freiwillig aus der Partei ausgetreten.
Auf Antrag des Klägers hatte das Landgericht Baden-Baden dem Beklagten die beanstandeten Äußerungen untersagt (Urt. v. 29.09.2014 - Az. 4 O 128/14).
Die dagegen eingelegte Berufung des Beklagten hatte Erfolg. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist nicht der Auffassung des Landgerichts gefolgt, wonach es sich hier um Schmähkritik handele, die ohne weitere Abwägung der betroffenen Interessen unzulässig sei.
Denn eine Schmähung liege bei einer die Öffentlichkeit interessierenden Frage nur ausnahmsweise vor und sei eher auf die Privatfehde beschränkt. Wesentliches Merkmal der Schmähung sei eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung. Davon könne hier keine Rede sein. Die angegriffenen Äußerungen dürften nicht isoliert betrachtet werden, vielmehr müssten - entgegen der Auffassung des Landgerichts - auch die in der E-Mail gesetzten Links berücksichtigt werden.
Dort beanstande der Beklagte den Ablauf der Wahl des Klägers auf den 3. Listenplatz der AfD bei der Europawahl sowie die Durchführung des Gründungsparteitags als fehlerhaft. Bei den Äußerungen des Beklagten handele es sich daher ihrem Sinn und systematischen Zusammenhang nach um die kritisierten parteiinternen Vorgänge zusammenfassende, bewertende Stellungnahmen. Bei der gebotenen Abwägung spreche eine Vermutung für die Zulässigkeit der beanstandeten Äußerungen, da sonst die Meinungsfreiheit, die Voraussetzung für einen freien und offenen politischen Prozess sei, in ihrem Kern betroffen wäre.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.01.2015 - Az. 6 U 156/14
Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe v. 15.01.2015
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