Arno Loeb musste zur Augsburger Kriminalpolizei. Warum? Irgendwas Sexuelles? Wir veröffentlichen das Exklusiv-Interview mit ihm zu dieser brisanten Angelegenheit
Arno Loeb und unsere satirische Skandal-Zeitung wird mal wieder bekämpft.
"Sexuelles und perverses Zeug"
ASZ-Frage: Hallo, Herr Loeb, schön, dass wir Sie als unseren Herr Ausgeber auch mal wieder zu Gesicht bekommen. Wir haben gehört, Sie mussten heute bei der Augsburger Kriminalpolizei, Abt. K1, wegen "Verleumdung auf sexueller Grundlage" zur Aussage vorbeischauen. Können Sie uns dazu was sagen?
Arno Loeb: Kommt drauf an, was Sie wissen wollen. Sicherlich
einiges über den Sex in dieser Sache. Aber die Redaktion hier schreibt ja
dauernd über sexuelles und perverses Zeug. Da blick ich doch nicht mehr durch.
ASZ-Frage: Was Einfaches: Wie läuft denn so ein Besuch bei
der Kripo in Augsburg ab, wenn man vorgeladen wird?
Arno Loeb: Naja, man zeigt dem Portier seine Vorladung, dann
ruft der bei dem Kriminalhauptkommissar an, der den Fall bearbeitet. Dann wird
man von dem mit einem Kollegen abgeholt. Es geht dann die Treppe hoch zum Büro.
ASZ-Frage: Was passiert in dem Büro?
Arno Loeb: Man darf halt keine Aufzeichnunsgeräte
eingeschaltet haben. Auf jeden Fall holte der Kripo-Mann, der sich übrigens
sehr korrekt benahm, die Akte hervor, in dem die Anklagen gegen mich gesammelt
sind.
ASZ-Frage: Anklagen? Sind es mehrere gegen Sie?
Arno Loeb: Das hat mich auch verwundert. Ich dachte es ginge
nur um eine Anklage wegen angeblicher Verleumdung.
Arno Loeb weiht mit Augsburger Politikern den Helmut-Haller-Platz ein.
ASZ-Frage: Aber?
Arno Loeb: Aber es waren drei Sachen, die man gegen mich
vorbrachte.
ASZ-Frage: Jetzt lassen Sie sich doch nicht alles aus der
Nase ziehen. Wer hat sie nun angezeigt und warum?
Arno Loeb: So wie ich es verstanden habe, hat mich Peter
Grab als Herr Ausgeber der Augsburger Skandal-Zeitung wegen Verleumdung und
Beleidigung angezeigt. Es geht wohl um den Fall Manuela B. gegen Peter Grab.
Diese Geschichte, Sie wissen schon, mit dem Verdacht auf sexuellen Missbrauch.
Worüber ja nicht nur die Augsburger Skandal-Zeitung, sondern auch die
Augsburger Allgemeine, die Stadtzeitung, die Süddeutsche, die DAZ, Presse
Augsburg und die Neue Szene berichtet haben.
ASZ-Frage: Mal dumm gefragt: Warum wurden die anderen
Zeitungen von Peter Grab nicht angezeigt? Können Sie uns das kurz erklären?
Arno Loeb: Ganz einfach, Peter Grab gibt sich nicht mit den
Medien-Zwergen ab, dafür ist er zu tapfer, er greift lieber den Medien-Riesen,
also uns, die mächtige und viel gelesene Augsburger Satire-Zeitung an ...
Arno Loeb mit seinem literarischen Freund Marcel Reich-Ranicki im Brecht-Haus.
Arno Loeb mit seinem literarischen Freund Marcel Reich-Ranicki im Brecht-Haus.
ASZ-Frage: Ach, jemine, wegen den paar tausend Lesern am Tag
....
Arno Loeb: Naja, nicht so bescheiden, im Monat immerhin um die 30.000 bis 50.000 Leser hat unsere
Satirezeitung, bei der ich bald aussteige, weils immer nur Ärger gibt ...
Selbst die gesamte Justiz, die Rechtsanwalt-Szene und die Stadtverwaltung, die
meisten Politiker in und um Augsburg, viele Geschäftsleute und alle Medienleute
sowieso, sollen ja täglich ganz genau mitlesen ... In den Augsburger Cafés sind
dann die Skandal-Zeitungs-Berichte oft der Gesprächsstoff.
"Alles extrem aufblasen und zuspitzen"
ASZ-Frage: Sie wissen doch, die Mitarbeiter von
Satire-Zeitungen leben gefährlich ...
Arno Loeb: Jetzt lassen Sie mal bitte die Kirche im Dorf. Das
kann man echt nicht vergleichen. Die Augsburger Staatsanwaltschaft macht doch
nur ihren ganz normalen Job. Sie gehen Anzeigen wegen Verleumdung und
Beleidigung nach.
ASZ: Wenn Sie das meinen – wir dachten immer, Satire darf
alles extrem aufblasen und zuspitzen, damit der Unsinn klar wird - hm – um was
gehts denn bei der Anzeige wegen Beleidigung?
Arno Loeb: Wenn ich es richtig verstanden habe, dann hat ein
Mitglied von Pro Augsburg die Skandal-Zeitung und mich angezeigt, weil "Pro
Augsburg" als "Pro Anal" bezeichnet wurde.
ASZ-Frage: Satire darf halt alles um Geldgier oder
Scheinheiligkeit aufzuzeigen. Damit leistet sie oft viel für die Moral der
Gesellschaft. Und wenn ein Vorzeigemitglied von Pro Augsburg sich mit analen
Sexpraktiken abgibt, was von "Pro Augsburg" als "privates
Verhalten" nicht als schändlich angesehen wird, dann kann die Satire hier
schon mal aktiv werden.
Arno Loeb: Ihre ukrainische Putzfrau weiß es sicher besser.
ASZ-Frage: Finden Sie es nicht scheinheilig von Peter Grab wenn dieser für die Pressefreiheit und in anderen Städten und Ländern kämpft, aber hier in unserer Friedensstadt Augsburg einen Journalisten wie Sie mit einer lächerlichen Verleundungsklage mundtot machen will? Ist das von ihm nicht auch ein Anschlag, zumindest ein geistiger, auf Ihre Meinungsfreiheit?
Arno Loeb: Stopp! Tiefer hängen! Ist doch toll, wenn der Grab plötzlich umdenkt und fordert, man solle ein Transparent an den Augsburger Rathausbalkon hängen, mit der Aufschrift Je suis Charlie. Jeder hat doch von meiner Sicht aus die Chance sich zum Guten hin zu verändern, wenn er merkt, dass er falsch liegt.
ASZ-Frage: Finden Sie es nicht scheinheilig von Peter Grab wenn dieser für die Pressefreiheit und in anderen Städten und Ländern kämpft, aber hier in unserer Friedensstadt Augsburg einen Journalisten wie Sie mit einer lächerlichen Verleundungsklage mundtot machen will? Ist das von ihm nicht auch ein Anschlag, zumindest ein geistiger, auf Ihre Meinungsfreiheit?
Arno Loeb: Stopp! Tiefer hängen! Ist doch toll, wenn der Grab plötzlich umdenkt und fordert, man solle ein Transparent an den Augsburger Rathausbalkon hängen, mit der Aufschrift Je suis Charlie. Jeder hat doch von meiner Sicht aus die Chance sich zum Guten hin zu verändern, wenn er merkt, dass er falsch liegt.
ASZ-Frage: Na gut, bleibt uns unverständlich warum Sie Grab so schonen. Nächste Frage. Wie heißt denn das Mitglied bei Pro Augsburg, das
die Anzeige wegen Beleidigung stellte?
Arno Loeb: Ich weiß ja nicht, ob der Herr noch Mitglied bei
"Pro Augsburg" ist, oder ob er schon zur neuen Wählervereinigung "Wir
sind Augsburg" übergewechselt ist.
ASZ-Frage: Sie werden ja immer vorsichtiger und feiger ...
Arno Loeb: Ab und zu ist der Kampf um Gerechtigkeit ein
teurer Spaß. Ich will mir noch paar Nudeln mit Soße zwischendurch leisten
können ...
"Was haben Sie nun ausgesagt?"
ASZ-Frage: Wissen Sie, welcher Staatsanwalt Ihren Fall
bearbeitet?
Arno Loeb: Genau nicht, ich habe in diesem Zusammenhang aus
Justizkreisen nur den Namen Hartmann gehört. Jedoch will ich das nicht als
gesichert annehmen.
ASZ:Frage: Was haben Sie nun bei der Augsburger Kripo
ausgesagt?
Arno Loeb: Ich habe auf meinen Verteidiger Dr. Florian
Engert verwiesen, übrigens ein hervorragender Mann, der die Akten zu diesen
Sachen in nächster Zeit anfordern wird. Das wurde protokolliert, ich
unterschrieb das und konnte wieder gehen. Der Polizeibeamte brachte mich
höflich wieder zum Portier runter.
ASZ-Frage: Wie geht es weiter in diesen Fällen? Wer wird
gewinnen? Grab oder Sie?
Arno Loeb: Ums Gewinnen geht es mir doch nicht. Ich muss
mich leider verteidigen. Selbst wenn die Anzeige reiner Humbug wäre. Sonst wirds
teuer. Wer sich nicht wehrt, muss immer mit einer Verurteilung rechnen. Auch
ich. Egal, ob ich Recht habe - oder nicht. Egal, ob die Beschuldigung stimmt -
oder falsch ist. Ich hoffe nur, die Wahrheit, die Gerechtigkeit, die
Meinungsfreiheit, die Satire und die Demokratie siegen in Augsburg.
ASZ: Wir sind gespannt und bleiben dran.
Arno Loeb packt gerne ein und aus.
Wann darf man jemanden als Betrüger, Halunke oder Gauner bezeichnen?
5. OLG Karlsruhe: AfD-Vorsitzender muss Bezeichnung als als Betrüger, Rechtsbrecher, Lügner, Halunke und Gauner hinnehmen
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Im Rahmen des politischen Meinungskampfes kann auch die Bezeichnung des Gegners als Betrüger, Rechtsbrecher, Lügner, Halunke oder Gauner zulässig sein, sofern es sich bei diesen Äußerungen ihrem Sinn und systematischen Kontext nach um eine bewertende Stellungnahme zu einer die Öffentlichkeit bzw. eine politische Partei interessierende Frage handelt. Dies hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe entschieden.
Der Verfügungskläger (fortan: Kläger), baden- württembergischer Landesvorsitzender und Gründungsmitglied der Partei Alternative für Deutschland (AfD), hatte sich in dem einstweiligen Verfügungsverfahren dagegen gewendet, dass der Verfügungsbeklagte (fortan: Beklagter) ihn in einem an Parteimitglieder der AfD adressierten E-Mailschreiben als Betrüger, Rechtsbrecher, Halunke, Lügner und Gauner bezeichnet hat.
Der Beklagte war früher selbst Mitglied der AfD. Nachdem es im Jahr 2013 zu einem Parteiausschlussverfahren kam, war er freiwillig aus der Partei ausgetreten.
Auf Antrag des Klägers hatte das Landgericht Baden-Baden dem Beklagten die beanstandeten Äußerungen untersagt (Urt. v. 29.09.2014 - Az. 4 O 128/14).
Die dagegen eingelegte Berufung des Beklagten hatte Erfolg. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist nicht der Auffassung des Landgerichts gefolgt, wonach es sich hier um Schmähkritik handele, die ohne weitere Abwägung der betroffenen Interessen unzulässig sei.
Denn eine Schmähung liege bei einer die Öffentlichkeit interessierenden Frage nur ausnahmsweise vor und sei eher auf die Privatfehde beschränkt. Wesentliches Merkmal der Schmähung sei eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung. Davon könne hier keine Rede sein. Die angegriffenen Äußerungen dürften nicht isoliert betrachtet werden, vielmehr müssten - entgegen der Auffassung des Landgerichts - auch die in der E-Mail gesetzten Links berücksichtigt werden.
Dort beanstande der Beklagte den Ablauf der Wahl des Klägers auf den 3. Listenplatz der AfD bei der Europawahl sowie die Durchführung des Gründungsparteitags als fehlerhaft. Bei den Äußerungen des Beklagten handele es sich daher ihrem Sinn und systematischen Zusammenhang nach um die kritisierten parteiinternen Vorgänge zusammenfassende, bewertende Stellungnahmen. Bei der gebotenen Abwägung spreche eine Vermutung für die Zulässigkeit der beanstandeten Äußerungen, da sonst die Meinungsfreiheit, die Voraussetzung für einen freien und offenen politischen Prozess sei, in ihrem Kern betroffen wäre.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.01.2015 - Az. 6 U 156/14
Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe v. 15.01.2015
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Im Rahmen des politischen Meinungskampfes kann auch die Bezeichnung des Gegners als Betrüger, Rechtsbrecher, Lügner, Halunke oder Gauner zulässig sein, sofern es sich bei diesen Äußerungen ihrem Sinn und systematischen Kontext nach um eine bewertende Stellungnahme zu einer die Öffentlichkeit bzw. eine politische Partei interessierende Frage handelt. Dies hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe entschieden.
Der Verfügungskläger (fortan: Kläger), baden- württembergischer Landesvorsitzender und Gründungsmitglied der Partei Alternative für Deutschland (AfD), hatte sich in dem einstweiligen Verfügungsverfahren dagegen gewendet, dass der Verfügungsbeklagte (fortan: Beklagter) ihn in einem an Parteimitglieder der AfD adressierten E-Mailschreiben als Betrüger, Rechtsbrecher, Halunke, Lügner und Gauner bezeichnet hat.
Der Beklagte war früher selbst Mitglied der AfD. Nachdem es im Jahr 2013 zu einem Parteiausschlussverfahren kam, war er freiwillig aus der Partei ausgetreten.
Auf Antrag des Klägers hatte das Landgericht Baden-Baden dem Beklagten die beanstandeten Äußerungen untersagt (Urt. v. 29.09.2014 - Az. 4 O 128/14).
Die dagegen eingelegte Berufung des Beklagten hatte Erfolg. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist nicht der Auffassung des Landgerichts gefolgt, wonach es sich hier um Schmähkritik handele, die ohne weitere Abwägung der betroffenen Interessen unzulässig sei.
Denn eine Schmähung liege bei einer die Öffentlichkeit interessierenden Frage nur ausnahmsweise vor und sei eher auf die Privatfehde beschränkt. Wesentliches Merkmal der Schmähung sei eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung. Davon könne hier keine Rede sein. Die angegriffenen Äußerungen dürften nicht isoliert betrachtet werden, vielmehr müssten - entgegen der Auffassung des Landgerichts - auch die in der E-Mail gesetzten Links berücksichtigt werden.
Dort beanstande der Beklagte den Ablauf der Wahl des Klägers auf den 3. Listenplatz der AfD bei der Europawahl sowie die Durchführung des Gründungsparteitags als fehlerhaft. Bei den Äußerungen des Beklagten handele es sich daher ihrem Sinn und systematischen Zusammenhang nach um die kritisierten parteiinternen Vorgänge zusammenfassende, bewertende Stellungnahmen. Bei der gebotenen Abwägung spreche eine Vermutung für die Zulässigkeit der beanstandeten Äußerungen, da sonst die Meinungsfreiheit, die Voraussetzung für einen freien und offenen politischen Prozess sei, in ihrem Kern betroffen wäre.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.01.2015 - Az. 6 U 156/14
Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe v. 15.01.2015