Sonntag, 18. Januar 2015

CSU-Stadtrat Juri Heiser mag keine Kondome über Bananen ...




Keine Kondome über Bananen will Juri Heiser von der
Augsburger CSU.

Augsburgs CSU-Stadrat, Juri Heiser, macht sich bei den Demonstrationen der "Besorgten Eltern" sicher auch einige Gedanken über die Sexual-Aufklärung unserer Kinder und Jugendlichen. Laut der Grünen Landtagsabgeordneten, Christine Kamm, wenden die "Besorgten Eltern" sich gegen Kondom-Schulungen an Kindergärten, wo die Kinder lernen müssen, Kondome über Bananen zu stülpen. 

Allerdings ist nicht klar, ob nur die männlichen Kinder - oder auch die weiblichen.

Julija Renner, die wohl zu den Besorgten Eltern gehört, veröffentlicht auch aufklärerische Bilder.

Unsere ukrainische Putzfrau meint dazu: "Da wäre ich auch besorgt, wenn man Pariser über so weiche Bananen ziehen soll. Das schaffe ja nicht mal ich. So eine Banane ist doch gleich zermatscht. Da haben diese Besorgten Eltern schon Recht. Man sollte das Überziehen von Kondomen an anderen Dingen üben. Vielleicht hat der Juri Heiser da ein paar Ideen?"

Christine Kamm und ihre Grünen Augsburger Stadträte demonstrieren gegen die Besorgten Eltern.
Wieder mal ein Schuss gegen die Augsburger CSU
und den Bananen-Sex.

Womöglich könnte dem Juri Heiser der Stadtrat Peter Uhl helfen? Der hat ja ne Gärtnerei. Wie wärs denn, wenn der Uhl dem Heiser mal Radieschen, Spargel, Karotten, Rettiche und Gurken zur Verfügung stellen könnte, die er dann in den Kindergärten für das Kondomüberstülpenüben zur Verfügung stellen könnte. 

"Das wäre dann halt eine wichtige Erfahrung mit harten Tatsachen", meinen Augsburgs Realpolitiker.

Gott sei Dank werden es immer mehr Besorgte Eltern in Augsburg und Umgebung.


Jaja, nix ist schlimmer als der Sexualkundzwang. Dadurch vergisst man schon mal den einen oder anderen Buchstaben.


Wann darf man jemanden als Betrüger, Halunke oder Gauner bezeichnen?
5. OLG Karlsruhe: AfD-Vorsitzender muss Bezeichnung als als Betrüger, Rechtsbrecher, Lügner, Halunke und Gauner hinnehmen
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Im Rahmen des politischen Meinungskampfes kann auch die Bezeichnung des Gegners als Betrüger, Rechtsbrecher, Lügner, Halunke oder Gauner zulässig sein, sofern es sich bei diesen Äußerungen ihrem Sinn und systematischen Kontext nach um eine bewertende Stellungnahme zu einer die Öffentlichkeit bzw. eine politische Partei interessierende Frage handelt. Dies hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe entschieden.

Der Verfügungskläger (fortan: Kläger), baden- württembergischer Landesvorsitzender und Gründungsmitglied der Partei Alternative für Deutschland (AfD), hatte sich in dem einstweiligen Verfügungsverfahren dagegen gewendet, dass der Verfügungsbeklagte (fortan: Beklagter) ihn in einem an Parteimitglieder der AfD adressierten E-Mailschreiben als Betrüger, Rechtsbrecher, Halunke, Lügner und Gauner bezeichnet hat.

Der Beklagte war früher selbst Mitglied der AfD. Nachdem es im Jahr 2013 zu einem Parteiausschlussverfahren kam, war er freiwillig aus der Partei ausgetreten.

Auf Antrag des Klägers hatte das Landgericht Baden-Baden dem Beklagten die beanstandeten Äußerungen untersagt (Urt. v. 29.09.2014 - Az. 4 O 128/14).

Die dagegen eingelegte Berufung des Beklagten hatte Erfolg. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist nicht der Auffassung des Landgerichts gefolgt, wonach es sich hier um Schmähkritik handele, die ohne weitere Abwägung der betroffenen Interessen unzulässig sei.

Denn eine Schmähung liege bei einer die Öffentlichkeit interessierenden Frage nur ausnahmsweise vor und sei eher auf die Privatfehde beschränkt. Wesentliches Merkmal der Schmähung sei eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung. Davon könne hier keine Rede sein. Die angegriffenen Äußerungen dürften nicht isoliert betrachtet werden, vielmehr müssten - entgegen der Auffassung des Landgerichts - auch die in der E-Mail gesetzten Links berücksichtigt werden.

Dort beanstande der Beklagte den Ablauf der Wahl des Klägers auf den 3. Listenplatz der AfD bei der Europawahl sowie die Durchführung des Gründungsparteitags als fehlerhaft. Bei den Äußerungen des Beklagten handele es sich daher ihrem Sinn und systematischen Zusammenhang nach um die kritisierten parteiinternen Vorgänge zusammenfassende, bewertende Stellungnahmen. Bei der gebotenen Abwägung spreche eine Vermutung für die Zulässigkeit der beanstandeten Äußerungen, da sonst die Meinungsfreiheit, die Voraussetzung für einen freien und offenen politischen Prozess sei, in ihrem Kern betroffen wäre.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.01.2015 - Az. 6 U 156/14

Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe v. 15.01.2015

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