Eine Anzeige nach der anderen. Wieder mal muss der Herr Ausgeber unserer Augsburger Skandal-Zeitung, Arno Loeb, die Augsburger Polizei aufsuchen. Dieses Mal geht es um die angebliche Verhöhnung der Augsburger Wählerorganisation "Pro Augsburg" als"Pro Anal".
Für Arno Loeb gilt natürlich nicht die allgemein übliche Unschuldsvermutung, man kann davon ausgehen, dass er immer irgendwie immer schuldig ist. Oder? Wie sonst könnte man sich erklären, dass nur er für Dinge in seiner Skandal-Zeutung angeklagt wird, die auch andere Medien wie Augsburger Allgemeine, Neue Szene, Süddeutsche Zeitung, Stadtzeitung, Presse Augsburg und DAZ gerne veröffentlichen? Obwohl es bei Loeb immer stimmt, was die Skandal-Zeitung berichtet. Das wissen auch die Medien.
Hier ist die Vorladung der Augsburger Polizei an Arno Loeb:
"Am 15.11.2014 veröffentlichten sie in dem Internet-Blog Augsburger Skandalzeitung einen Artikel über die Vereinigung Pro Augsburg. Hierbei wird die Arbeit der Vereinigung verhöhnt und der Name in Pro Anal verändert. Strafantrag wurde gestellt." (Aus der Vorladung der Polizeiinspektion Augsburg-Mitte)
"Volkes Mund tut Wahrheit kund"
Hier ist das Verhöhnungs-Interview über Pro Augsburg/Pro Anal mit Arno Loeb:
ASZ-Frage: Herr Loeb, warum verhöhnen Sie Pro Augsburg als Pro Anal?
Arno Loeb: Erstens war es die Redaktion dieser dämlichen Skandal-Zeitung hier die da was geschrieben hat - und zweitens ist das keine Verhöhnung, sondern Satire. Ich sage nur: Charlie Hebdo! Viele Menschen in Augsburg haben ja Gott sei dank eine Ader für Satire. Das möchte man nicht glauben. Als durch einen Chat zwischen Peter Grab und Manuela B. bekannt wurde, dass Grab angeblich eigenartige anale Sexualpraktiken bevorzugt, sprachen viele satirisch begabte Menschen in Augsburg nur noch von Pro Anal. Das hat die satirische Skandal-Zeitung natürlich gerne übernommen. Sie wissen ja, Volkes Mund tut Wahrheit kund, sagt man.
ASZ-Frage: Hm, hm ....
Arno Loeb: Wohl auch deswegen, weil der Grab bei Pro Augsburg damals noch ein führendes Mitglied war und andere Pro-Augsburg-Mitglieder wie die Verwaltungsrichterin Beate Schabert-Zeitler und der Arzt Dr. Rudolf Holzapfel angeblich verlauten ließen, dass ihnen die angeblichen analen Sex-Praktiken von Peter Grab egal sind. Die Augsbürger sprachen davon, dass diese Herrschaften das nur machen würden, weil sie Peter Grab für ihre Fraktion benötigen und damit mehr Geld verdienen.
ASZ-Frage: Aber Peter Grab wurde dann doch aus Pro Augsburg entfernt. Im Namen von einflussreichen und seriösen Mitgliedern wie Niko Kummer. Es schien nicht allen gefallen zu haben, welche Sexmethoden Peter Grab bei Frauen anwendet. Auch vielen Migranten in Augsburg soll das schwer aufgestoßen sein.
Arno Loeb: Sowas habe ich auch gehört. Überall. Naja, Grabs Intim-Freundin, Anna Tabak, hat ja jetzt eine neue Wählervereinigung aufgemacht. Sie soll WSA heißen, noch weiß keiner was diese Abkürzung eigentlich bedeuten soll, ich meine ...
ASZ-Frage: Jetzt verhöhnen Sie nicht auch noch diese WSA und sagen das heißt: Wir sind Anal.
Arno Loeb: Wäre das noch Satire? Was bedeutet das Wort Anal eigentlich? Ist es was Schmutziges? Wegen mir können die es treiben wie sie wollen, von vorn oder von hinten oder von oben oder von unten. Wenn es freiwillig ist. Allerdings dürfen sich Personen des öffentlichen Lebens nicht wundern, wenn man sich auf satirische Weise darüber lustig macht. Das hat ja auch eine aufklärende und reinigende Funktion für die Gesellschaft.
ASZ-Frage: Wer hat eigentlich diese Verhöhnungs-Anzeige gegen Sie gemacht? Die Verwaltungsrichterin Frau Schabert-Zeitler? Der Arzt Herr Dr. Holzapfel? Der Softwareentwickler Thomas Milasevic? Der Tierfreund Markus Wende? Oder wer?
Arno Loeb: Keine Ahnung, der Milasevic soll ja jetzt bei dieser WSA sein, aber vielleicht wars der ganze Verein Pro Augsburg, vielleicht aber doch nur ein einziges Mitglied? Ich werde es bei der Polizei sicher erfahren.
ASZ-Frage: Sie haben ja mit Ihrer Redaktion Glück.
Arno Loeb: Wieso?
ASZ-Frage: Naja, in anderen Ländern, oder in einer Stadt wie Paris werden Satiriker erschossen. Bei uns in Augsburg aber nicht. Da werden sie höchstens wegen Verhöhung angezeigt.
Arno Loeb: Ja, da bin ich auch mächtig froh, das ist doch bei uns ein großer Fortschritt in Sachen Zivilisation, Freiheit und Demokratie, für Werte, für die wir uns engagieren und sich unsere Vorfahren schon engagiert haben. Wissen Sie was: Darum löbe ich ja so gerne in Augsburg mit seinen rund 275.000 Satirikern.
ASZ.Frage: Immerhin hat die Stadt Augsburg Flaggen mit dem bewegenden Slogan "Je suis Charlie" am Rathausplatz aufgehängt. Als Zeichen der Trauer für die erschossenen Satriiker von Charliy Hebdo in Paris. Peter Grab teilt uns mit, dass das auf seine Idee zurückgehen soll. Finden Sie das jetzt scheinheilig oder gar lächerlich? Oder fühlen Sie sich jetzt gar verhöhnt?
Arno Loeb: Ach, wissen Sie, das meint der Grab sicher ganz aufrichtig. Auch in ihm steckt irgendwo ein guter Kern. Muss man halt suchen. Immerhin hat ja auch Anna Tabak, seine neue Vereins-Chefin, voll solidarisch ein Grab-Licht für die toten Satiriker angezunden. Und sicher werden Augsburgs anständige Politiker hinter mir und unserer kostbaren abendländischen Meinungsfreiheit stehen und auf die Strasse für mich gehen. Inzwischen hat die Stadt Augsburg sogar Solidaritäts-Fahen für Satiriker am Rathausplatz aufgehängt. Das muss doch für was gut sein.
Viele Augsbürger verfolgen das satirische Geschehen in und um Augsburg inzwischen auch schon über das neue kostenlose SmartPhon-Angebot unserer Skandal-Zeitung.
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Wann darf man jemanden als Betrüger, Halunke oder Gauner bezeichnen?
5. OLG Karlsruhe: AfD-Vorsitzender muss Bezeichnung als als Betrüger, Rechtsbrecher, Lügner, Halunke und Gauner hinnehmen
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Im Rahmen des politischen Meinungskampfes kann auch die Bezeichnung des
Gegners als Betrüger, Rechtsbrecher, Lügner, Halunke oder Gauner
zulässig sein, sofern es sich bei diesen Äußerungen ihrem Sinn und
systematischen Kontext nach um eine bewertende Stellungnahme
zu einer die Öffentlichkeit bzw. eine politische Partei interessierende
Frage handelt. Dies hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Karlsruhe entschieden.
Der Verfügungskläger (fortan: Kläger), baden- württembergischer
Landesvorsitzender und Gründungsmitglied der Partei Alternative für
Deutschland (AfD), hatte sich in dem einstweiligen Verfügungsverfahren
dagegen gewendet, dass der Verfügungsbeklagte (fortan:
Beklagter) ihn in einem an Parteimitglieder der AfD adressierten
E-Mailschreiben als Betrüger, Rechtsbrecher, Halunke, Lügner und Gauner
bezeichnet hat.
Der Beklagte war früher selbst Mitglied der AfD. Nachdem es im Jahr 2013
zu einem Parteiausschlussverfahren kam, war er freiwillig aus der
Partei ausgetreten.
Auf Antrag des Klägers hatte das Landgericht Baden-Baden dem Beklagten
die beanstandeten Äußerungen untersagt (Urt. v. 29.09.2014 - Az. 4 O
128/14).
Die dagegen eingelegte Berufung des Beklagten hatte Erfolg. Der 6.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist nicht der Auffassung des
Landgerichts gefolgt, wonach es sich hier um Schmähkritik handele, die
ohne weitere Abwägung der betroffenen Interessen
unzulässig sei.
Denn eine Schmähung liege bei einer die Öffentlichkeit interessierenden
Frage nur ausnahmsweise vor und sei eher auf die Privatfehde beschränkt.
Wesentliches Merkmal der Schmähung sei eine das sachliche Anliegen
völlig in den Hintergrund drängende persönliche
Kränkung. Davon könne hier keine Rede sein. Die angegriffenen
Äußerungen dürften nicht isoliert betrachtet werden, vielmehr müssten -
entgegen der Auffassung des Landgerichts - auch die in der E-Mail
gesetzten Links berücksichtigt werden.
Dort beanstande der Beklagte den Ablauf der Wahl des Klägers auf den 3.
Listenplatz der AfD bei der Europawahl sowie die Durchführung des
Gründungsparteitags als fehlerhaft. Bei den Äußerungen des Beklagten
handele es sich daher ihrem Sinn und systematischen
Zusammenhang nach um die kritisierten parteiinternen Vorgänge
zusammenfassende, bewertende Stellungnahmen. Bei der gebotenen Abwägung
spreche eine Vermutung für die Zulässigkeit der beanstandeten
Äußerungen, da sonst die Meinungsfreiheit, die Voraussetzung
für einen freien und offenen politischen Prozess sei, in ihrem Kern
betroffen wäre.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.01.2015 - Az. 6 U 156/14
Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe v. 15.01.2015