Donnerstag, 7. Januar 2010

Augsburgs Justiz: Das darf Provo-Onkel Loeb nicht mehr über das Liebespärchen Kurt Gribl und Sigrid Einfalt sagen! Oder: warum Gribl sein Privatleben öffentlich machte!

Sensations-Urteil zum Prozess Dr. Kurt Gribl, Oberbürgermeister der Stadt Augsburg, Mitglied der CSU

gegen

Arno Loeb, Herr Ausgeber der Augsburger Skandal-Zeitung!


Zur Information: Dr. Kurt Gribl und die Stadt Augsburg (namentlich erwähnt Bgm. Hermann Weber, CSU) stellten Strafanzeige gegen Arno Loeb wegen Verleumdung des Augsburger Oberbürgermeisters, der bei einer Privateklage gegen Loeb eine eidesstattliche Versicherung bereits abgelegt hatte, dass er keine Kinder aus außerehelichen Beziehungen hat. Daraufhin erfolgte eine Hausdurchsuchung bei Arno Loeb, bei der die Türe aufgebrochen wurde. 

Spätestens mit dieser Strafanzeige, auch im Namen der Stadt Augsburg, erklärte Dr. Kurt Gribl seine Privatangelegenheit zur öffentlichen Angelegenheit.

Urteils-Text des Augsburger Gerichts:

1. Der bis dahin parteilose Geschädigte Dr. Kurt Gribl wurde im Rahmen der Kommunalwahlen 2008 als Kandidat der CSU zum Oberbürgermeister der Stadt Augsburg gewählt. Im Wahlkampf präsentierte sich der Kandidat als "der Augsburger".

Es wurde u.a. mit Werten wie Ehe und Familie, Wahrheit, Treue u. dgl. geworben und die Familie des Kandidaten als dessen besonderer Rückhalt herausgestellt. Insbesondere wurde den Wählern in Aussicht gestellt, anstelle der Ehefrau des Gegenkandidaten und Amtsvorgängers, deren Auftreten in weiten Kreisen als unangemessen und schrill empfunden wurde, eine vorzeigbare "First Lady" zu bekommen.


Wer sagt die Wahrheit? Der böse, böse Arno Loeb oder der liebe, liebe Kurt Gribl?
Was glaubt die Augsburger Bevölkerung? Wir machen dazu eine Umfrage!



Bereits während des OB-Wahlkampfs tauchten allerdings Gerüchte hinsichtlich einer ehewidrigen Beziehung des Geschädigten auf, die zunächst den Anschein infamer Unterstellungen des politischen Gegners erweckten. Tatsächlich trennte sich die Ehefrau des Geschädigten unmittelbar nach der Wahl von diesem und blieben diese Gerüchte letztlich unwidersprochen.

2. Der Angeklagte ist Herausgeber einer Internet-Blog-Seite mit der Bezeichnung .Augsburqer Skandalzeitung".

Am 1.7.2008 wurde dort unter der Überschrift

"Schlimmes Gerücht:


Neuer Augsburger OB Kurt Gribl büßt Seitensprung beim Wahlkampf mit unehlichem Kind. Was sagt seine Frau zu dem Skandal?"

u.a. folgendes berichtet:

Ausgerechnet der neue Augsburger Oberbürgermeister Kurt Gribl von der CSU liefert jetzt den Skandal des Jahres zwischen Lech und Wertach. Nach einem bösen Gerücht soll aus seinem Seitensprung während des Wahlkampfes bald ein uneheliches Kind geboren werden. Die Mutter des Gribl-Nachwuchses ist also nach Gerüchten, die wir noch nicht glauben können, nicht seine angetraute hübsche engagierte und zierliche Ehefrau Susanne, sondern womöglich die Mitarbeiterin einer Werbeagentur.

Bis jetzt konnten wir noch nicht den Namen der angeblichen schwangeren Geliebten des neuen Augsburger Oberbürgermeisters ermitteln. Aber wir haben ein Foto von ihm aufgetrieben, auf dem sich angeblich auch die Mutter seines illegalen Kindes befinden soll. Wir hoffen, dass uns viele Amateur-Detektive in Augsburg und Umgebung unterstützen und uns möglichst schnell mitteilen, welche Frau auf dem von uns gezeigten Foto, die sündige Frucht der Liebe austragen muss, falls was dran ist.

Im Wahlkampf behauptete Kurt Gribl noch mit einer Formulierung aus Melcers Werbe-Schmiede: "Die Augsburger hauen nicht auf den Putz, sondern stehen mit beiden Beinen auf dem Boden". Unsere ukrainische Putzfrau bringt es mal wieder auf den richtigen Nenner: "Da war der Augsburger Gribl wohl zwischen zwei Beinen gelegen - und der Hoden war wichtiger als der Boden!"

Unsere Redaktion ist über diesen Augsburger Skandal zutiefst entsetzt und glaubt nicht, dass ein Gramm davon wahr sein kann. Wir bitten alle Menschen in Augsburg uns möglichst viele Beweise zu senden, damit wir das Gegenteil schreiben können, von dem wir überzeugt sind. Auch uns liegt ein Mann wie Kurt Gribl sehr am Herzen. Ist aber doch verständlich, das wir in nächster Zeit keine weibliche Reporterin unserer ASZ zu ihm lassen, oder?

Auf der Aufmacher-Seite ist ein Foto wiedergegeben, das den Geschädigten nach seinem Wahlsieg mit der strahlenden bayerischen Sozialministerin Haderthauer zeigt. Neben dem Geschädigten, aber im Hintergrund, ist seine sehr bedrückt wirkende Ehefrau zu sehen. Das Bild trägt die Unterschrift:

Rechts neben Kurt Gribl freut sich seine Ehefrau total über den Wahlkampf-Sieg ihres Gatten. Aber nun ist ein unglaubliches Gerücht über den folgenschweren Seitensprung ihres Mannes im Wahlkampf aufgetaucht, der sie zutiefst demütigen kann, wenn es sich als Wahrheit herausstellt. Frage: Ist auf diesem Foto auch die Frau zu sehen, die dem neuen Augsburger Oberbetrü ... äh ... bürgermeister ein uneheliches Kind anhängen will? Noch eine Frage: Warum schaut Gribl trotz des Triumpfes ziemlich merkwürdig drein?

Ein weiteres Foto auf der 2. Seite gibt ein aus dem Wahlkampf stammendes Foto mit der Unterschrift .Frauenpolltik mit Herz und Verstand" wieder, das den Geschädigten im Kreise überwiegend biederberockter Damen der Frauen-Union zeigt. Das Bild trägt die Unterschrift:

Vielleicht hätte die Melcer-Agentur für Gribl und die Frauen besser texten sollen: .Fteuenootlti« mit Herz und Hand. u Jedenfalls ist auf dem Bild zu sehen, dass nicht nur die Frau des vorherigen OBs superkurze Miniröcke anzieht, sondern auch einige heiße CSU-Ladies, die Augsburgs Nummer Eins tüchtig umschwirren wie Motten das Licht ...





3. In der Folgezeit kam es zu regelmäßigen weiteren Veröffentlichungen des Angeklagten in seiner Augsburger Skandal-Zeitung, die zu Anwaltsschreiben vom 13.8.2008 und 27.1.2009 führten, in denen der Angeklagte jeweils zur Abgabe strafbewehrter Verpflichtungs- und Unterlassungserklärungen aufgefordert wurde. Nachdem er dies verweigert hatte, wurde ihm mit einstweiliger Verfügung des LG Augsburg vom 2.2.2009 unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 250000 € oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten, wörtlich oder sinngemäß nachfolgende Behauptungen aufzustellen oder Erklärungen abzugeben und/oder zu verbreiten:

- bei der Berichterstattung über den Geschädigten wäre zwischen den Zeilen zu lesen, es bestünde ein Kind aus einer außerehelichen Beziehung,

- Dritte würden erklären, dass man sie ruhig als Mutter eines Gribl-Kindes nennen dürfte,

- der Geschädigte hätte ein Kind oder mehrere Kinder aus einer unehelichen Affäre,

- weibliche Referentinnen in der Stadt-Regierung von Augsburg würden den Geschädigten doch nur vom Regieren ablenken und dies in den Kontext zu setzen mit der Gefahr einer drohenden behaupteten Schwangerschaft,

- in Bezug auf den Geschädigten "vom ehrlichsten und herzlichsten und kompetentesten Augsburger Oberbürgermeister mit den prallsten Ho äh ... Bodenhaftung aller Zeiten" zu berichten,

- es gäbe einen "Gribl-Kind-Skandal" bezogen auf angebliche außereheliche Kinder oder ein angebliches außereheliches Kind des Geschädigten,

- es bestünde ein Wettbewerb, bei dem Namen für ein Kind gesucht werden und gleichzeitig in diesem Zusammenhang von Dr. Kurt Gribls Nachwuchs" (bezogen auf einen angeblichen außerehelichen Nachwuchs) zu berichten,

- Dritte würden behaupten, "OB Kurt Gribl geht fremde - 2 uneheliche Kinder",

- der Geschädigte "hat gelogen, mindestens einmal ist bekannt, 2 uneheliche Kinder sind quasi offiziell",

- "wie das Kind von Kurt Gribl heißen soll" (bezogen auf einen angeblichen außerehelichen Nachwuchs des Geschädigten, - "bald ganz Deutschland würde über die "gribblige Hodenschmähung lachen",

- es bestünde eine "publikumswirksame Affäre mit Sex" im Zusammenhang mit der vermeintliche Berichterstattung über angebliche uneheliche Kinder,

- über einen Zusammenhang zwischen den Suchbegriffen .Gribl" und "Hoden" im Internet (in der Art und Weise, dass über die gemeinsam abgebildeten Such ergebnisse dann einheitlich im Zusammenhang mit angeblichen unehelichen Kindern berichtet wird).

In einem Schreiben vom 1.1.2009, das jedenfalls an die Privatanschrift der Stadträtin Hedwig Müller gerichtet war, wirft der Angeklagte u.a. die Frage auf, ob Peter Garski (unter diesem Pseudonym verfasst der Angeklagte sogenannte .Auqsburq-Krirnis") aus diesem Stoff einen Augsburg-Krimi mit einem sexsüchtigen OB-Kandidaten unter Drogen machen solle.

In seiner Augsburger Skandal-Zeitung vom 6.8.2009 kündigte der Angeklagte in einer Unterschrift zu einer Abbildung, die eine Hose zeigt, die mit einem männlichen Geschlechtsorgan dekoriert ist, an, diese Hose auf Idee seiner ukrainischen Putzfrau dem Geschädigten als Präsent für die gute Werbung zum neuen Augsburg-Krimi "Die Kuhsee-Katastrophe" überreichen zu wollen.

4. Der Geschädigte und die Stadt Augsburg haben am 6.7.2008 Strafantrag gestellt.

IV.

Der Angeklagte ließ sich in der Hauptverhandlung dahingehend ein, er habe das verfahrensgegenständliche Gerücht nicht aufgebracht, vielmehr sei dieses dem Geschädigten bereits im Wahlkampf bekannt gewesen. Ihm sei dieses Gerücht durch CSU-Parteigrößen zugetragen worden. Er habe es satirisch verwendet, da der Geschädigte und die CSU im Wahlkampf auf Werte wie Ehe und Familie, Wahrheit und Treue gesetzt hätten, der family value des Kandidaten jedoch nicht gestimmt hätte. Ein Foto, das die angebliche Geliebte des Geschädigten zeige, sei in der Veröffentlichung vom 1.7.2009 tatsächlich nicht enthalten gewesen. Die Urheberschaft der Veröffentlichung, die auch durch die Vernehmung des Zeugen Effinger zusätzlich bestätigt wurde, zog der Angeklagte nicht in Zweifel. Personen wie die "ukrainische Putzfrau" oder auch die angegebene Internetadresse Mozambique seien als Satire anzusehen. Es könne aber doch keine Verleumdung sein zu sagen, dass jemand aus einer Affäre, die nicht bestritten werde, womöglich ein Kind gezeugt habe. Von der ihm - auch bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung über seinen Verteidiger - eingeräumten Möglichkeit, hinsichtlich der Richtigkeit des von ihm verbreiteten Gerüchts konkrete Beweisbehauptungen aufzustellen, denen dann im Berufungsverfahren nachzugehen wäre, machte der Angeklagte keinen Gebrauch.

Die Einlassung des Geschädigten konnte auch ohne förmliche Zeugenvernehmung in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Sie ergibt sich sowohl aus der Anzeigererstattung und StrafantragsteIlung als auch aus der mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 11.2.2009 zur Strafakte gereichten eidesstattlichen Versicherung vom 21.1 :2009 aus dem Antragsverfahren hinsichtlich des Erlasses der einstweiligen Verfügung gegen den Angeklagten. Danach hat der Geschädigte - von Beruf Rechtsanwalt - in Kenntnis der Strafbarkeit einer eidesstattlichen Versicherung (und naturgemäß auch in Kenntnis der rechtlichen Unvereinbarkeit mit seinem Amt als Oberbürgermeister, falls es deswegen zur Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr kommt; ganz zu schweigen von der politischen Unvereinbarkeit, falls sich die Unrichtigkeit seiner Erklärung überhaupt herausstellt) erklärt, es entspreche nicht den Tatsachen, dass ein oder mehrere Kinder aus einer unehelichen Beziehung existieren; dies sei objektiv falsch und damit unwahr.



Bei dieser Sachlage war es ohne nähere Beweisbehauptungen des Angeklagten nicht geboten, im Rahmen der Amtsaufklärungspflicht nach § 244 II StPO den Geschädigten förmlich als Zeugen zu vernehmen. Dabei waren auch Gesichtspunkte des Persönlichkeitsschutzes zu berücksichtigen, da bereits anlässlich der Terminsvorbereitung und Ladung abzusehen war, dass der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung in erster Linie ein Forum sieht, um den Geschädigten weiterhin auf ehrenrührige Weise bloßzustellen. Die Richtigkeit dieser Überlegung hat der Angeklagte ja dann durch seine Ankündigung in der Internetseite Augsburger Skandal-Zeitung vom 6.8.2009 bestätigt, dem Geschädigten in der Berufungsverhandlung eine mit einem männlichen Geschlechtsorgan präparierte Hose überreichen zu wollen. Im Übrigen wäre die Vernehmung, die auf Preisgabe des Namens einer Sexualpartnerin des Geschädigten zu richten gewesen wäre, ein prozessual unzulässiger reiner Ausforschungsbeweis, solange Hinweise auf die tatsächliche Existenz eines aus der vom Geschädigten dem Grunde nach unstreitig im Wahlkampf aufgenommenen ehewidrigen Beziehung oder einem anderen einmaligen Sexualkontakt ("Seitensprung") fehlen.

Ein reiner Ausforschungsbeweis wäre auch die vom Angeklagten auf seiner Internetseite angeregte Vernehmung sämtlicher Augsburger Stadträte als Zeugen. Insoweit verkennt der Angeklagte auch, dass es nicht darauf ankommt, zu ermitteln, wer das verfahrensgegenständliche Gerücht aufgebracht hat, sondern ob die Richtigkeit der von ihm verbreiteten Tatsachenbehauptung nachgewiesen werden kann.

Es bestand auch keine Veranlassung, die bayerische Sozialministerin Haderthauer als Zeugin zu vernehmen, da der Angeklagte ausdrücklich erklärt hat, er habe kein Foto ins Internet gestellt, das die angebliche Geliebte des Geschädigten zeige. Es bestand auch ohne konkrete Beweisbehauptungen des Angeklagten keine Veranlassung, Ermittlungen .bei der Werbeagentur Melcer aufzunehmen. Der Umstand, der auch Eingang in die Berichterstattung der Süddeutschen Zeitung (vom 18.7.2008) gefunden hat, dass der Geschädigte einen Wahlkampfauftritt in Begleitung einer "Wahlkampfhelferin" wahrnahm, macht weder wahrscheinlich, dass es sich bei dieser um die Geliebte des Geschädigten handelte, noch gar, dass diese schwanger war oder kurz zuvor ein Kind geboren hatte, dessen Abstammung vom Angeklagten klärungsbedürftig sein könnte.

V.

Der Angeklagte hat sich durch sein Verhalten (111 2) der üblen Nachrede durch Verbreiten von Schriften nach §§ 186 2.AIt., 194 StGB schuldig gemacht.

Der Kammer ist dabei bewusst, dass sie eine Einzelfallentscheidung im verfassungsrechtlichen Spannungsfeld zwischen Kunst- und Pressefreiheit einerseits und den Persönlichkeitsrechten auch eines höherrangigen Kommunalpolitikers, der durch sein Verhalten berechtigten Anlass zu Kritik hinsichtlich eines Auseinanderfallens von Wort und Tat gegeben hat, andererseits zu treffen hatte.

Die Kammer geht zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass er das Gerücht hinsichtlich eines im Wahlkampf gezeugten nichtehelichen Kindes des Geschädigten nicht frei erfunden, sondern lediglich weitergegeben und ausgeschmückt hat. Deshalb kommt auch Behauptung oder Verbreitung einer unwahren Tatsache wider besseres Wissen i.S.v. § 187 StGB (Verleumdung) nicht in Betracht.

Es liegt jedoch eine Behauptung oder Verbreitung von Tatsachen i.S.v. § 186 StGB vor, die geeignet sind, den Geschädigten verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Insoweit ist der Verteidigung nicht zu folgen, wonach die verfahrensgegenständliche Behauptung nicht ehrverletzend, sondern - wie jüngste Ereignisse um einen höchstrangigen bayerischen Landespolitiker zeigten - heute völlig we rtfre i und sozial akzeptiert und nicht geeignet sei, Schaden oder Schande über jemanden zu bringen, weshalb der als anstößig und diskriminierend empfundene Begriff "uneheliches" Kind auch bereits seit Jahrzehnten aus der deutschen Rechtssprache getilgt sei. Abgesehen davon, dass der Angeklagte bei Weitergabe des Gerüchts aber gerade diesen veralteten Begriff verwendet hat, kommt es entscheidend darauf an, in welcher Weise, in welchem sozialen Kontext und mit welcher Zielrichtung die Tatsache behauptet oder verbreitet wird.

Bei der Würdigung, ob die vom Angeklagte behauptete bzw. verbreitete Tatsache ehrenrührig i.S.d. Tatbestands der üblen Nachrede ist, konnte die Tatsache nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr war nach dem Gesamtzusammenhang, in den die Tatsache gestellt wurde, darauf abzustellen, dass der Geschädigte dadurch als .Oberbetrüqerrneister" dargestellt werden sollte, dem zwischen zwei Beinen liegend der Hoden wichtiger sei als der Boden, zu dem man deshalb keine weiblichen Reporterinnen mehr lassen könne und der auch von seinen politischen Mitstreiterinnen in einer sexuell aufgeladenen Atmosphäre umschwärmt werde. Die Bevölkerung wurde nachhaltig zur Stellungnahme aufgefordert.




Darüber hinaus sind auch zur Aufklärung der Einstellung und Ziel richtung des Angeklagten bei der Tat vom 1.7.2008 die Umstände (111 3) aufschlussreich, die der gegen ihn ergangenen einstweiligen Verfügung vom 2.2.2009 zugrunde liegen. Ebenso seine geschmacklose Ankündigung vom 6.8.2009 hinsichtlich der Überreichung eines peinlichen Geschenks. Letztlich ging es darum, den Geschädigten als .sexbesessen" und deshalb in seiner Amtsführung beeinträchtigt darzustellen und herabzuwürdigen. Dass der Angeklagte allerdings bereits zur Tatzeit am 1.7.2008 vorhatte, mit dem von ihm verbreiteten Gerücht Publicity für seinen künftigen .Auqsburq-Krirni" zu machen, ist nicht erwiesen.

Das Verhalten des Angeklagten ist auch nicht durch Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) gerechtfertigt. Zwar ist dem Angeklagten zuzugestehen, dass auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Schutzes des Privatlebens von Politikern eine Berichterstattung über Gerüchte, die sich auf das Privatleben beziehen, von einer Presse, die ihre Aufgabe im demokratischen Rechtsstaat wahrnimmt (allerdings verfassungsrechtlich nicht beschränkt auf seriöse Presseorgane), zu erfolgen hat, wenn ein Politiker - wie der Geschädigte sein Privatleben zum Gegenstand seiner politischen Selbstdarstellung gemacht hat. Die wesentliche Abweichung von beworbenen und gelebten Werten liegt dann aber vorliegend schon in der - unstrittigen - Eingehung einer ehewidrigen Beziehung, nicht dagegen in der angeblichen oder möglichen Frucht einer solchen. Hinzu kommen die bereits dargestellten ehrenrührigen Begleitumstände, die auch im Rahmen einer Wahrnehmung berechtigter Interessen vom Schutz des § 193 StGB ausgenommen sind.
 

VI.

Der Strafzumessung war der Strafrahmen des § 186 2. Alt. StGB zugrunde zu legen, der die Verhängung von Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen ermöglicht.

Innerhalb des Strafrahmens war dem Angeklagten zugute zu halten, dass er hinsichtlich des äußeren Sachverhalts geständig ist. Zu seinen Gunsten ist auch zu sehen, dass der Geschädigte durchaus Anlass zu öffentlicher Kritik - wenn auch nicht in Form der vom Angeklagten gewählten Schmähkritik - gegeben hatte.

Gegen den Angeklagten spricht, dass er - wenn auch nicht einschlägig bereits vorgeahndet ist. Weiter spricht gegen ihn, dass er über den verfahrensgegenständlichen Tattag hinaus hartnäckig an seinem den Geschädigten massiv beeinträchtigenden Verhalten festgehalten hat.

Bei Abwägung aller Umstände hat es die Kammer bei der vom Erstgericht verhängten Geldstrafe von 120 Tagessätzen belassen, obwohl aufgrund der Berufung der Staatsanwaltschaft die Verhängung einer höheren Geldstrafe oder eher einer kurzfristigen Freiheitsstrafe mit Bewährung durchaus diskutabel erschien. Die Kammer versteht dies als Friedensangebot an einen Angeklagten, der sich offensichtlich verrannt hat und durch eine härtere Sanktion möglicherweise noch weiter in ein Selbstbild als Märtyrer getrieben wird, anstatt in Ruhe und unter Berücksichtigung auch der berechtigten Belange des Geschädigten sein Fehlverhalten zu reflektieren.



Staatsanwältin: Susanne Wech

Richter: Hoesch, VRiLG

Loeb-Verteidiger: Walter Rubach, Florian Engert

VII.

Kosten: § 473 I, 11 StPO.

Rollende Bäume im Bahnhof!

  Die Alt Augsburg-Gesellschaft ist immer für durchschlagende Ideen in der Augsburger Stadtgestaltung gut. Nachdem sie Bäume auf dem Rathaus...