Foto: Jetzt geht der Kampf um die Augsburger Semmel-Käufer richtig fett weiter. Direkt in der Maximilianstrasse eröffnet im ehemaligen Schuhladen die Backfactory. Ein SB-Bäcker, wo die Semmeln direkt im Laden von Automaten und ein paar Menschlein hergestellt werden. Brutale Konkurrenz für die Bäckerei Wolf nebenan, weil wir glauben, dass die Semmel und alle anderen Sachen aus der Backfactory (Backfabrik auf Deutsch) doch ewas billiger sind. Mal schauen wie die anderen Bäckereien wie Ihle, Häusler, Schubert, Schneider, Schuster, Jakob, Müller und der Lechbäck darauf reagieren ...
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"Das erste und letzte, was vom Genie gefordert
wird, ist Wahrheitsliebe." (Johann Wolfgang von Goethe - deutscher Dichter, 1749-1832) Jawoll!
Die Krach-Zeitung aus'm Irrenhaus. Mit völlig durchgeknallten Berichten über das Leben in und um Augsburg. Wer hier was glaubt, dem kann man nicht helfen. Wir sind die einzig wahre Lügenpresse. Vorsicht - Satire!
Donnerstag, 29. Oktober 2009
Mittwoch, 28. Oktober 2009
Verirrter Bayerischer Rundfunk?
Bild: Der arme, arme Bayerische Rundfunk hat sich wohl in Augsbug verirrt. Wo die Leute vom BR doch überhaupt nicht schwäbisch können. Oder hat man schon mal einen BR-Moderator auf schwäbisch reden hören? Wir nie. Wie sollen die dann aus Augsburg wieder rausfinden? Ojemineh!
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Lego-Horror? Unchristliche Umtriebe?
Auch Lego-Land bei Günzburg will die Kids samt ihren Ernährern beim Horrorfestival am Samstag , 31.10.09 zur Geister- und Dämonenparty ins Legoland locken.
Also, wir hatten ja den meisten Horror beim Aufräumen der Legosteine, besonders der Zweier und Einser. Aber ist der wahre Horror für die Eltern nicht der Eintrittspreis?
P.S. Was wohl der Wallfahrtspfarrer von der nahegelegenen Kirche Maria Vesperbild zu diesen heidnischen Umtrieben sagt? Oder gilt auch hier das Motto: Geld segnet alles?
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"Das erste und letzte, was vom Genie gefordert
wird, ist Wahrheitsliebe." (Johann Wolfgang von Goethe - deutscher Dichter, 1749-1832) Jawoll!
Samstag, 24. Oktober 2009
Wer hat unseren Gribl so schlimm falsch informiert? Hat er Problem mit 6?
Foto: Zeigt dieses Bild den Augsburger OB Dr. Kurt Gribl in seiner aktuellen Verfassung? Ganz Augsburg weiß ja, dass sich unser Datschi-Gribl nicht immer mit dem Stadtwerkechef Norbert Walter bestens verträgt. Jetzt hat der Stadtwerkechef sogar ein dümmliches Plakat mit einem furchtbar verzerrten Gribl-Gesicht auf die Augsburger Ticket-Kästen von Tram und Bus plakatieren lassen. Wir sind voll empört!
* Schon längst wollte sich Augsburgs allseits beliebter Oberbürgermeister von der Christlich Sozialen Union um die Probleme beim Straßenbahnbau der Linie 6, von Augsburg-Innenstadt Richtung Friedberg kümmern. Dort soll ja einiges krumm laufen. Die Geschäfte gehen ein, die Hunde hungern und die Singvögel schweigen. Die Arbeiter sollen abhauen und die Augsburger Medien vergessen darüber gar die immer jünger werdenden Gewalttäter, die langsam schon zu den Fünfjährigen zu zählen sind.
* Aber viele unserer Leser wollen nun wissen, warum hat OB Zwibl das nicht früher getan? Wir wissen es: Irgendein weiblicher Saboteur soll ihm einen falschen Atlas gegeben haben, als er sich nach der Friedberger Strasse erkundigte, um dort mal nach dem Fortschritt der Bauarbeien zu sehen. Mein Gott, sagen da selbst seine Gegner: "Der Gribl ist doch Baujurist und nicht Schlaujurist" und grinsen dabei mitleidig.
* So landete unser Datschi-Herrscherle durch den falschen Atlas vor einiger Zeit plötlzlich in Japan, statt in der Friedberger Strasse. Immerhin wurde er in Japan angeblich mit der Ehren-Pflaume ausgezeichnet, haben wir irgendwie halbwegs mitbekommen.
* Tja, die Japsen verwechseln halt leider immer noch die Zirbelnuss mit der Pflaume. Allerdings hat unser Super-Gribl das ziemlich schnell gespannt und ist sofort an den Augsburger Konfliktherd zurückgezischt. Bravo!
P.S. Aus der Kriegshaber Feuerwehr, bei der Gribl früher auch mal den Schlauch halten durfte, haben wir geflüstert bekommen, dass der Kurti schon früher, immer wenn es um den Schlauch mit der Nummer 6 ging, nicht nur komisch schaute, sondern auch .... Aber was das alles mit der Linie 6 zu tun haben soll, weiß nicht mal unser jüdischer Oberabstauber, geschweige denn unsere unkrainische Putzfrau.
Dienstag, 13. Oktober 2009
Soll OB Gribl schamlos vors Gericht gezerrt werden? Machte Augsburger Gericht schlimmen Verfahrensfehler? Wir bringen das Geheimschreiben!
Der Geheimbrief ans Gericht
von Dr. Florian Engert kam auf ungeklärtem Weg in unsere Hände. Will Rechtsanwalt Engert aus der Kanzlei Lux Augsburgs OB Dr. Kurt Gribl wirklich vors Gericht zerren? Warum? Ein Skandal? Geht es um die Gribl-Verleumdung? Was ist mit der unehelichen-Gribl-Kinder-Gerücht passiert? Nun muss man wahnsinnig viel lesen, damit man ein bisserl durchblickt:
"Gerügt wird die Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO:
Das Gericht hat seine Aufk lärungspflicht (§§ 155 Abs. 2, 244 Abs. 2 StPO) dadurch verl etzt, dass es von einer Beweiserhebung abgesehen hat, die sich nach Lage der Sache aufgedrängt hat und darüb er hin aus auch von Seiten der Verteid ig ung ang eregt bzw. bea ntragt worden ist.
a) Verfahrenstatsachen
Der Angeklagte hat sich in der Berufungshauptverhandlung dahingehend eingelassen, dass das verfahrensgeg enständliche Gerücht, der Augsburg er Oberbürgermeister Kurt Gribl habe während des Wahlkampfes ein uneheliches Kind gezeugt, nicht von ihm aufgebracht worden, sondern dieses vielmehr schon während des Wahlkampfes bekannt gewesen sei. Dies es Gerücht habe er, als Gerücht gekennz eichn et, in der "Augsburg Skandal-Zeitung" lediglich wiedergegeben.
Die Weitergabe des Gerüchtes wurde vom Gericht als Üble Nachrede durch Verbreiten von Schriften gem äß §§ 186 Alt. 2, 194 StGB gewertet.
Das Gericht sah sich in diesem Zusammenhang nicht nur nicht dazu veranlasst, den Geschädigten förmlich als Zeugen zu vernehm en, sondern hat sich sogar ausdrückl ich dagegen ents chieden. Zur Begründung hierzu wurde ausgeführt, dass Gesichtspunkte des Persönlichkeitsschutzes zu berücksichtigen waren und dem Angeklagten kein Forum geboten werden sollte, den Geschädigten weiterhin auf ehrenrührige Weise bloß zustellen.
Bild: Noch steht OB Gribls Homepage unter Schock. Wie lange noch? Wer steckt hinter dem technischen Malheur, das Augsburgs christlichsozialen Oberbürgermeister nach Meinung auswärtiger Politiker "bis auf die Knochen blamiert!" Wird Gribl deswegen bei der bayerischen CSU nicht hoch gehandelt?
Zudem wäre die Vernehmung des Geschädigten, die auf Preisgabe des Namens einer Sexualpartnerin des Geschädigten zu richten gewesen wäre, ein prozessual unzulässiger reiner Ausforschungsbeweis, solange Hinweise auf die tatsächliche Existenz eines aus der vom Geschädigten dem Grunde nach unstreitig im Wahlkampf aufgenommenen ehewidrigen Beziehung oder einem and eren einmaligen Sexualkontakt ("Seitens prung") fehlen (vgl. Seite 10 UA).
Der Verteidiger, Rechtsanwalt Rubach, hat in seinem Plädoyer u.a. den Antrag gestellt, hilfsweise denjenigen als Zeug en zu hören, der sich als Geschäd igter fühlt (vgl. Seite 7 d. Protokolls/BI. 173 d. A.).
Das Gericht hat über diesen Antrag nicht förmlich entschieden. Wie aus dem Protokoll hervorgeht, wurde der Antrag weder zurückgewiesen, noch wurde dem Antrag nachgegangen.
b) rechtliche Würdigung.
Das Gericht hat Erm ittlungen unterlassen zu denen es sich auf Grund sein er Sachaufk lärungspflicht gedrängt sehen musste. Da das Gericht seine Entscheidung damit begründet hat, dass das Gerücht als solches bereits ehrenrührig sei, hätte es der Frage nachgehen müssen, ob es tatsächlich ein Gerücht im Sinne einer bloßen Behauptung ist, oder ob die Tatsache erweislich wahr ist.
Da die gebotene Sachverhaltsaufklärung entscheidungserheblich war und nicht auszuschließen ist, dass bei durchgeführter Beweisaufnahme, mithin Einvernahme des Geschädigten, sich das Gerücht bestätigt hätte, mithin das Gericht zur Überzeugung gelangt wäre, dass der Geschädigte doch im Rahmen einer außerehelichen Beziehung ein Kind gezeugt hat, und somit das Urteil anders ausgefallen wäre, beruht das Urteil auch auf der unterlassenen Sacha ufk lärung.
2.
Gerügt wird die Verletzung des § 250 StPO:
a) Verfahrenstatsachen
Das Gericht hat seine Überzeugung, dass das vom Angeklagten weiter getragene Gerücht tatsächlich nur eine wahrheitswidrige Tatsachenbehauptung ist und vom Geschädigten tatsächlich kein uneheliches Kind während des Wahlkampfes gezeugt wurde daraus gewonnen, dass der Geschädigte Anzeige erstattet, Strafantrag gestellt und im Rahmen der vorausgegangenen zivilrechtlichen Auseinandersetzung mit dem Angeklagten eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, mit der er erklärt, es entspreche nicht den Tatsachen, dass ein oder mehrere Kind er aus einer unehel ichen Beziehung existieren, da dies objektiv falsch und damit unwahr sei (vgl. Seite 9 UA). Die Eidesstattliche Versicherung des Geschädigten vom 21.01.2009 (BI. 133 d.A.) wurde in der Hauptverhandlung verlesen (vgl. Seite 4 d. Protokolls/BI. 170 d.A.).
b) rechtliche Würdigung
Das Gericht hat damit nicht nur gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 250 Satz 1 StPO, sondern sogar gegen das in § 250 Satz 2 StPO normierte Beweisverbot verstoßen. Danach dürfen Vernehmungen eines Zeugen nicht durch Verlesung schriftlicher Erklärungen ersetzt werden. Dies gilt auch für solche schriftliche Erklärungen, die zu Beweiszwecken verfasst worden sind.
Darüber hinaus ist die eidesstattliche Versicherung des Geschädigten, auf die das Gericht seine Entscheidung stützt, kein taugliches Beweismittel im Strengbeweisverfahren, wie es die StPO vorsieht, sondern lediglich ein Mittel zur Glaubhaftmachung i.S.d. § 294 ZPO mit einem herabgesetzten Beweismaß bzw. -wert.
Bild: Was meint Susanne Gribl zur eidesstattlichen Versicherung ihres Mannes, dass von ihm keine Kinder aus nichtehelichen Beziehungen stammen? Sicherlich hätte sie diesen Beweis nicht benötigt, um hundertpro an die Charakterfestigkeit, Aufrichtigkeit, Ehrlichkeit und Treue ihres Mannes zu glauben, von dem sie sich leider trennte.
Selbst wenn man die eidesstattliche Versicherung des Geschädigten als Urkundsbeweis wertet, gilt nach wie vor der Vorrang des Personalbeweises, sowie der Grundsatz, dass die Beweisaufnahme vor dem erkennenden Gericht selbst zu erfolg en hat. Diese Grundsätze wurden im vorliegend en Verfahren verletzt.
Das Urteil beruht auf dem Verfahrensfehler, weil nicht auszuschließen ist, dass der Geschädigte als Zeuge vor der Kammer und möglicherweise unter dem Eindruck eines eventuell bevorstehenden Eides die Angaben in seiner eidesstattlichen Versicherung revidiert hätte und dass damit auch das Gericht bei seiner Beweiswürdigung zu einem für den Angeklagten günstig eren Ergebnis gelangt wäre.
11. Sachrüge:
Der - wenngleich auch rechtsfehlerhaft - festgestellte Sachverhalt rechtfertigt nicht die Annahm e des Straf tatbestand es des § 186 StGB.
1.
Eignung zur Ehrverletzung:
Fraglich ist bereits, ob die Weitergabe des Gerüchtes durch den Angeklagten überhaupt als ehrenrührig anzusehen ist. Satistisch gesehen leben im Bundesdurchschnitt zwischenzeitlich 20 % aller Kinder in sog. Patchworkfamilien, die Zahl der unehelich geborenen Kinder beträgt mehr als 30 %. In Großstädten, zu den auch Augsburg zählt, liegen die Zahlen jeweils um etwa 10 %-Punkte höher.
Damit einhergehend hat sich auch eine soziale Akzeptanz nichtehel ich geb oren er Kind er in uns erer Ges ells chaft eing es teilt, die sich auch dadurch wiederspiegelt, dass die Begriffe unehelich und nichtehelich zumindest im BGB keine Verwendung mehr finden.
Wenngleich in den Urteilsg ründ en kurz anges prochen, jedoch nicht weiter ausgeführt, ist auch das Beispiel ein es hochrangigen bayerischen Landespolitikers aufzugreifen, der Landesvater geworden ist, obwohl er nicht nur gerüchteweise, sondern tatsächlich in einer außerehelichen Beziehung ein Kind gezeugt hat. Dies zeigt, dass selbst in christlich-konservativen Kreisen weder außerehelich geborene Kinder, noch deren Väter als bemäkelt betrachtet werden.
Das Gerücht, ein uneheliches Kind gezeugt zu haben, ist daher weder geeignet, jemanden verächtlich zu machen, noch ihn in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.
2,
Wahrnehmung berechtigter Interessen, § 193 StGB:
Wenngleich es hierauf nicht mehr anzukommen braucht, so würde die Strafbarkeit einer etwaigen Üblen Nachrede unter dem Aspekt der Wahrnehmung berechtigter Interessen ohnehin entfallen.
Das Gericht führt zwar aus, dass die Entscheidung im Spannungsfeld zwischen Kunst- und Pressefreiheit einerseits und dem Persönl ichkeitsrecht des Geschädigten andererseits stehe; es wird jedoch keine nachvollziehbare Abwägung vorgenommen.
Der Angeklagte hat das hier verfahrensgegenständliche Gerücht ausdrücklich als Gerücht gekennzeichnet und als solches weiter getragen, mithin keine eigene Tatsachenbehauptung aufgestellt. Die bloße Weitergabe des Gerüchts als Information ist, da der Angeklagte als Herausgeber der "Augsburger Skandal-Zeitung" tätig geworden ist, von der grundrechtlich geschützten Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG gedeckt.
Soweit der Angeklagte das Gerücht im Rahmen des Internet-Blogs mehrfach und mit entsprechender Akzentuierung und Poentierung wiedergibt, ist der veröffentlichte Bericht im lichte des Grundrechts auf Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zu betrachten. Vor allem der bewusste Einsatz der Stilmittel der Repetitio und Hyperbel, d.h. die Wiederholung und Übertreibung, kennzeichnen den Artikel als Satire.
Dass die Augsburger Skandal-Zeitung auf dieser Ebene angesiedelt ist, geht auch aus dem als Anlage 1 zu Protokoll gegebenen Internetausdruck hervor, in dem es unter der Überschrift heißt: "Totalsatire: Die KrachZeitung ausm Irrenhaus. Mit völlig durchgeknallten Berichten über das Leben in und um Augsburg. Wer hier was glaubt, dem kann man nicht helfen [ ... ]." (vgl. BI. 176 d.A.).
Dem gegenüber wurde der Schutz des Privatlebens des Geschädigten gegenüber den grundrechtlich verbürgten Freiheitsrechten des Angeklagten überbewertet, zumal auf Seiten des Geschädigten - wie oben bereits ausführlich dargestellt - der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt worden ist, um festzustellen, ob überhaupt Persönlichkeitsrechte verletzt sind.
Nach alledem kann das Urteil keinen Bestand haben.
Dr. Florian Engert Rechtsanwalt
P.S.: Wir vermuten, dieser Geheimbrief hat seinen Ursprung in dem Urteil des Augsburger Gerichts gegen Arno Loeb, der Augsburgs OB Dr. Kurt Gribl mit "übler Nachrede" geärgert haben soll.
"Gerügt wird die Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO:
Das Gericht hat seine Aufk lärungspflicht (§§ 155 Abs. 2, 244 Abs. 2 StPO) dadurch verl etzt, dass es von einer Beweiserhebung abgesehen hat, die sich nach Lage der Sache aufgedrängt hat und darüb er hin aus auch von Seiten der Verteid ig ung ang eregt bzw. bea ntragt worden ist.
a) Verfahrenstatsachen
Der Angeklagte hat sich in der Berufungshauptverhandlung dahingehend eingelassen, dass das verfahrensgeg enständliche Gerücht, der Augsburg er Oberbürgermeister Kurt Gribl habe während des Wahlkampfes ein uneheliches Kind gezeugt, nicht von ihm aufgebracht worden, sondern dieses vielmehr schon während des Wahlkampfes bekannt gewesen sei. Dies es Gerücht habe er, als Gerücht gekennz eichn et, in der "Augsburg Skandal-Zeitung" lediglich wiedergegeben.
Die Weitergabe des Gerüchtes wurde vom Gericht als Üble Nachrede durch Verbreiten von Schriften gem äß §§ 186 Alt. 2, 194 StGB gewertet.
Das Gericht sah sich in diesem Zusammenhang nicht nur nicht dazu veranlasst, den Geschädigten förmlich als Zeugen zu vernehm en, sondern hat sich sogar ausdrückl ich dagegen ents chieden. Zur Begründung hierzu wurde ausgeführt, dass Gesichtspunkte des Persönlichkeitsschutzes zu berücksichtigen waren und dem Angeklagten kein Forum geboten werden sollte, den Geschädigten weiterhin auf ehrenrührige Weise bloß zustellen.
Bild: Noch steht OB Gribls Homepage unter Schock. Wie lange noch? Wer steckt hinter dem technischen Malheur, das Augsburgs christlichsozialen Oberbürgermeister nach Meinung auswärtiger Politiker "bis auf die Knochen blamiert!" Wird Gribl deswegen bei der bayerischen CSU nicht hoch gehandelt?
Zudem wäre die Vernehmung des Geschädigten, die auf Preisgabe des Namens einer Sexualpartnerin des Geschädigten zu richten gewesen wäre, ein prozessual unzulässiger reiner Ausforschungsbeweis, solange Hinweise auf die tatsächliche Existenz eines aus der vom Geschädigten dem Grunde nach unstreitig im Wahlkampf aufgenommenen ehewidrigen Beziehung oder einem and eren einmaligen Sexualkontakt ("Seitens prung") fehlen (vgl. Seite 10 UA).
Der Verteidiger, Rechtsanwalt Rubach, hat in seinem Plädoyer u.a. den Antrag gestellt, hilfsweise denjenigen als Zeug en zu hören, der sich als Geschäd igter fühlt (vgl. Seite 7 d. Protokolls/BI. 173 d. A.).
Das Gericht hat über diesen Antrag nicht förmlich entschieden. Wie aus dem Protokoll hervorgeht, wurde der Antrag weder zurückgewiesen, noch wurde dem Antrag nachgegangen.
b) rechtliche Würdigung.
Das Gericht hat Erm ittlungen unterlassen zu denen es sich auf Grund sein er Sachaufk lärungspflicht gedrängt sehen musste. Da das Gericht seine Entscheidung damit begründet hat, dass das Gerücht als solches bereits ehrenrührig sei, hätte es der Frage nachgehen müssen, ob es tatsächlich ein Gerücht im Sinne einer bloßen Behauptung ist, oder ob die Tatsache erweislich wahr ist.
Da die gebotene Sachverhaltsaufklärung entscheidungserheblich war und nicht auszuschließen ist, dass bei durchgeführter Beweisaufnahme, mithin Einvernahme des Geschädigten, sich das Gerücht bestätigt hätte, mithin das Gericht zur Überzeugung gelangt wäre, dass der Geschädigte doch im Rahmen einer außerehelichen Beziehung ein Kind gezeugt hat, und somit das Urteil anders ausgefallen wäre, beruht das Urteil auch auf der unterlassenen Sacha ufk lärung.
2.
Gerügt wird die Verletzung des § 250 StPO:
a) Verfahrenstatsachen
Das Gericht hat seine Überzeugung, dass das vom Angeklagten weiter getragene Gerücht tatsächlich nur eine wahrheitswidrige Tatsachenbehauptung ist und vom Geschädigten tatsächlich kein uneheliches Kind während des Wahlkampfes gezeugt wurde daraus gewonnen, dass der Geschädigte Anzeige erstattet, Strafantrag gestellt und im Rahmen der vorausgegangenen zivilrechtlichen Auseinandersetzung mit dem Angeklagten eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, mit der er erklärt, es entspreche nicht den Tatsachen, dass ein oder mehrere Kind er aus einer unehel ichen Beziehung existieren, da dies objektiv falsch und damit unwahr sei (vgl. Seite 9 UA). Die Eidesstattliche Versicherung des Geschädigten vom 21.01.2009 (BI. 133 d.A.) wurde in der Hauptverhandlung verlesen (vgl. Seite 4 d. Protokolls/BI. 170 d.A.).
b) rechtliche Würdigung
Das Gericht hat damit nicht nur gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 250 Satz 1 StPO, sondern sogar gegen das in § 250 Satz 2 StPO normierte Beweisverbot verstoßen. Danach dürfen Vernehmungen eines Zeugen nicht durch Verlesung schriftlicher Erklärungen ersetzt werden. Dies gilt auch für solche schriftliche Erklärungen, die zu Beweiszwecken verfasst worden sind.
Darüber hinaus ist die eidesstattliche Versicherung des Geschädigten, auf die das Gericht seine Entscheidung stützt, kein taugliches Beweismittel im Strengbeweisverfahren, wie es die StPO vorsieht, sondern lediglich ein Mittel zur Glaubhaftmachung i.S.d. § 294 ZPO mit einem herabgesetzten Beweismaß bzw. -wert.
Bild: Was meint Susanne Gribl zur eidesstattlichen Versicherung ihres Mannes, dass von ihm keine Kinder aus nichtehelichen Beziehungen stammen? Sicherlich hätte sie diesen Beweis nicht benötigt, um hundertpro an die Charakterfestigkeit, Aufrichtigkeit, Ehrlichkeit und Treue ihres Mannes zu glauben, von dem sie sich leider trennte.
Selbst wenn man die eidesstattliche Versicherung des Geschädigten als Urkundsbeweis wertet, gilt nach wie vor der Vorrang des Personalbeweises, sowie der Grundsatz, dass die Beweisaufnahme vor dem erkennenden Gericht selbst zu erfolg en hat. Diese Grundsätze wurden im vorliegend en Verfahren verletzt.
Das Urteil beruht auf dem Verfahrensfehler, weil nicht auszuschließen ist, dass der Geschädigte als Zeuge vor der Kammer und möglicherweise unter dem Eindruck eines eventuell bevorstehenden Eides die Angaben in seiner eidesstattlichen Versicherung revidiert hätte und dass damit auch das Gericht bei seiner Beweiswürdigung zu einem für den Angeklagten günstig eren Ergebnis gelangt wäre.
11. Sachrüge:
Der - wenngleich auch rechtsfehlerhaft - festgestellte Sachverhalt rechtfertigt nicht die Annahm e des Straf tatbestand es des § 186 StGB.
1.
Eignung zur Ehrverletzung:
Fraglich ist bereits, ob die Weitergabe des Gerüchtes durch den Angeklagten überhaupt als ehrenrührig anzusehen ist. Satistisch gesehen leben im Bundesdurchschnitt zwischenzeitlich 20 % aller Kinder in sog. Patchworkfamilien, die Zahl der unehelich geborenen Kinder beträgt mehr als 30 %. In Großstädten, zu den auch Augsburg zählt, liegen die Zahlen jeweils um etwa 10 %-Punkte höher.
Damit einhergehend hat sich auch eine soziale Akzeptanz nichtehel ich geb oren er Kind er in uns erer Ges ells chaft eing es teilt, die sich auch dadurch wiederspiegelt, dass die Begriffe unehelich und nichtehelich zumindest im BGB keine Verwendung mehr finden.
Wenngleich in den Urteilsg ründ en kurz anges prochen, jedoch nicht weiter ausgeführt, ist auch das Beispiel ein es hochrangigen bayerischen Landespolitikers aufzugreifen, der Landesvater geworden ist, obwohl er nicht nur gerüchteweise, sondern tatsächlich in einer außerehelichen Beziehung ein Kind gezeugt hat. Dies zeigt, dass selbst in christlich-konservativen Kreisen weder außerehelich geborene Kinder, noch deren Väter als bemäkelt betrachtet werden.
Das Gerücht, ein uneheliches Kind gezeugt zu haben, ist daher weder geeignet, jemanden verächtlich zu machen, noch ihn in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.
2,
Wahrnehmung berechtigter Interessen, § 193 StGB:
Wenngleich es hierauf nicht mehr anzukommen braucht, so würde die Strafbarkeit einer etwaigen Üblen Nachrede unter dem Aspekt der Wahrnehmung berechtigter Interessen ohnehin entfallen.
Das Gericht führt zwar aus, dass die Entscheidung im Spannungsfeld zwischen Kunst- und Pressefreiheit einerseits und dem Persönl ichkeitsrecht des Geschädigten andererseits stehe; es wird jedoch keine nachvollziehbare Abwägung vorgenommen.
Der Angeklagte hat das hier verfahrensgegenständliche Gerücht ausdrücklich als Gerücht gekennzeichnet und als solches weiter getragen, mithin keine eigene Tatsachenbehauptung aufgestellt. Die bloße Weitergabe des Gerüchts als Information ist, da der Angeklagte als Herausgeber der "Augsburger Skandal-Zeitung" tätig geworden ist, von der grundrechtlich geschützten Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG gedeckt.
Bild: Im Diskussionsforum der AZ aufgetaucht: hier lästert vielleicht Susanne Gribl gegen ihren Mann, oder wer ist diese Susanne, die mit dem Architekten Volker Schafitel über das schlechte Image von Augsburgs OB diskutiert?
Soweit der Angeklagte das Gerücht im Rahmen des Internet-Blogs mehrfach und mit entsprechender Akzentuierung und Poentierung wiedergibt, ist der veröffentlichte Bericht im lichte des Grundrechts auf Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zu betrachten. Vor allem der bewusste Einsatz der Stilmittel der Repetitio und Hyperbel, d.h. die Wiederholung und Übertreibung, kennzeichnen den Artikel als Satire.
Dass die Augsburger Skandal-Zeitung auf dieser Ebene angesiedelt ist, geht auch aus dem als Anlage 1 zu Protokoll gegebenen Internetausdruck hervor, in dem es unter der Überschrift heißt: "Totalsatire: Die KrachZeitung ausm Irrenhaus. Mit völlig durchgeknallten Berichten über das Leben in und um Augsburg. Wer hier was glaubt, dem kann man nicht helfen [ ... ]." (vgl. BI. 176 d.A.).
Dem gegenüber wurde der Schutz des Privatlebens des Geschädigten gegenüber den grundrechtlich verbürgten Freiheitsrechten des Angeklagten überbewertet, zumal auf Seiten des Geschädigten - wie oben bereits ausführlich dargestellt - der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt worden ist, um festzustellen, ob überhaupt Persönlichkeitsrechte verletzt sind.
Nach alledem kann das Urteil keinen Bestand haben.
Dr. Florian Engert Rechtsanwalt
P.S.: Wir vermuten, dieser Geheimbrief hat seinen Ursprung in dem Urteil des Augsburger Gerichts gegen Arno Loeb, der Augsburgs OB Dr. Kurt Gribl mit "übler Nachrede" geärgert haben soll.
Samstag, 10. Oktober 2009
Tommi bei den Zügen?
Bild: Unser beliebter Tommi, früher auch DJ im Augsburger Ice-Club, dann charmanter Verkäufer im Kö-Kiosk hat sich jetzt einen Job beim Tabak-Kiosk am Augsburger Hauptbahnhof, bei den vielen Zügen, geangelt. Die Lotto-Spieler betreut er auch. Wir sind froh, dass unser Tommi noch voll aktiv ist und nicht in den letzten Zügen liegt. Durchhalten, Tommi!
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"Das erste und letzte, was vom Genie gefordert
wird, ist Wahrheitsliebe." (Johann Wolfgang von Goethe - deutscher Dichter, 1749-1832) Jawoll!
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"Das erste und letzte, was vom Genie gefordert
wird, ist Wahrheitsliebe." (Johann Wolfgang von Goethe - deutscher Dichter, 1749-1832) Jawoll!
Freitag, 9. Oktober 2009
Immer wieder Fotos von gesuchten Frauen!
Bild: Viele Datschi-Männer bekommen hier Nasenbluten durch plattgedrückte Nasen! Warum hängen im Schaukasten des Augsburger Nachtclub Apollo immer wieder Fotos von hübschen Möbeln? Wer ist hier verantwortlich? Segmüller? Ikea? Inhofer? XXXLutz? Wer kann sich von denen schon die hübschen Luxus-Möbel-Models leisten, die vom Apollo gestellt werden?
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"Das erste und letzte, was vom Genie gefordert
wird, ist Wahrheitsliebe." (Johann Wolfgang von Goethe - deutscher Dichter, 1749-1832) Jawoll!
Kommt Schlimmes auf Augsburg zu?
Bild: Wenn im Augsburger Woolworth ein Regal mit Gruselmasken gefüllt wird, ist hier das Gespensterfest Helloween nicht mehr weit. Wir tippen auf die Nacht vom Oktober in den November 2009.

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"Das erste und letzte, was vom Genie gefordert
wird, ist Wahrheitsliebe." (Johann Wolfgang von Goethe - deutscher Dichter, 1749-1832) Jawoll!
Bild: Und wenn der Eisladen Santin in der Augsburger 'Bahnhofsladen mit Löbkuchen, äh, Lebkuchen, bestückt wird, dann ist der Winter nicht mehr weit. Jetzt passt es langsam, wenn der König von Augsburg seinen "Heilige Nacht"-Songe durch Datschiburg schmettert.
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"Das erste und letzte, was vom Genie gefordert
wird, ist Wahrheitsliebe." (Johann Wolfgang von Goethe - deutscher Dichter, 1749-1832) Jawoll!
Donnerstag, 8. Oktober 2009
Autor wegen Jodok-Buch am Augsburger Hauptbahnhof übel beschimpft!
Bild: Mit einer deftigen Brotzeit (Kaninchenkeule vom Wilderer) im Brauhaus 1516 stärkten sich Benni Sommrroggen von den Augsburger Bahnhofsbuchhandlungen und Peter Garski nach der umjubelten Präsentation des neuen historischen Heimatkrimis "Jodok". Ab sofort ist "Jodok" in den Augsburger Bahnhofsbuchhandlungen zu kaufen.
* Die Medien-Leute waren schon verschwunden, als der Skandal passierte: Eine nonnenartig gekleidete Frau schlich sich an den Jodok-Autor Peter Garski heran und schüttete ihm ein dunkles Bier über den Kopf. Dazu rief sie laut : "Wer solche Sauereien schreibt, der muss mit der dunklen Macht rechnen!"
* Wir haben uns natürlich sofort den Roman "Jodok" vorgeknöpft und nachgeschaut, was da für schlimme Sachen drin stehen. Wir sind auch fündig geworden. Dieser Jodok-Roman, der in der Zeit von 1840 bis 1930 zwischenAugsburg und München spielt hat einige Skandale parart.
* Wir zitieren mal eine relativ harmlose Skandalstelle: "„Wenn du so was anhättest würden die anderen Frauen natürlich neidisch“, sagte der Pfarrer und bekam eine merkwürdig heisere Stimme und sein heißer Atem, der nach Wein roch, verfing sich in ihrer Ohrmuschel.
„Das glaube ich auch.“
„Nicht die Kleidung ist bei einer braven Christin wichtig, sondern was darunter ist.“
„Mhm.“
„Weißt du, was die Magdalena darunter anhat?“
„Nein. Woher denn?“
„Dann schau doch mal nach!“
Als sie sich nicht traute, der Magdalena unters Kleid zu greifen, ergriff er ihre Hände und führte diese an die Kleidung der Figur mit einem seltsamen Lächeln auf den Lippen.
„Ist das keine Sünde?“ fragte sie.
„Ach was, das muss man doch als Pfarrhaushälterin wissen, wie eine anständige Frau sich drunter kleidet.“ Er wolle, dass sie die gleiche Unterkleidung wie die Magdalena trage, wenn sie schon nicht die Oberkleidung tragen könne. Dann wisse er, dass sie immer im Dienst von Magdalena sei, die er besonders schätze. Das würde die Babette in seinen Augen wertvoll machen.
Sie schloss die Augen vor Scham und versuchte mit den Fingern unter die Kleidung der Heiligen zu gelangen. Sie wollte es sich nicht gleich in den ersten Tagen mit ihrem Pfarrer verscherzen. Sie wusste doch nicht, was ihre Pflichten waren. Er wusste das.
Sie erstarrte, als sie die Hände des Pfarrers spürte. Sie schoben sich unter ihren Rock. Er hatte sich gebückt. Ihre Finger, die gerade einen Lederbeutel erspürt hatten, verkrampften sich unter dem Kleid der Magdalena. Vielleicht ein Reliquienbeutel, hatte sie gedacht und wollte es dem Pfarrer mitteilen, dessen Hände unter ihrem Rock herumwanderten bis sich seine Fingerspitzen unter die neue Baumwollunterhose schoben.
Die Mutter war extra mit ihr nach Augsburg gefahren, wo sie ihre Tochter für die neue Stellung als Pfarrhaushälterin einkleidete. Der Pfarrer hatte ihr dazu etwas Geld gegeben..."
Bild: So sieht der Skandal-Roman "Jodok" von Peter Garski aus. Gibts jetzt für 6,80 Euro für alle Leute, die vor keinem Hochspannungs-Stoff über Augsburg zurückschrecken.
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*** Äh, wir lesen das Buch heute Abend im Bett weiter. "Ist ja scharfer Tobak, dieses wilde Garski-Werk", meint unser jüdischer Hausmeister und riss es uns das einzige Rezensions-Exemplar aus den Händen.
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"Das erste und letzte, was vom Genie gefordert
wird, ist Wahrheitsliebe." (Johann Wolfgang von Goethe - deutscher Dichter, 1749-1832) Jawoll!
Mittwoch, 7. Oktober 2009
Das wollen die Touris in Augsburg sehen!
Bild: Nichts ist anziehender für einen Touristen als dieses bunte und historische Augsburg, besonders im Kaffeegässchen... wo die vielen romantischen Künstler wohnen.....
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"Das erste und letzte, was vom Genie gefordert
wird, ist Wahrheitsliebe." (Johann Wolfgang von Goethe - deutscher Dichter, 1749-1832) Jawoll!
Augsburg und Mozart - die kann doch keiner trennen?
Bild: Zwar hat sich die schwachbrüstige Augsburger Kulturzszene das Leopold-Mozart-Konservatorium (ehemalige Musikschule in der Augsburger Maximiianstrasse) wegnehmen lassen, aber nun will man sich den Poldi mit der Aktion "Leopold-Mozart-Zentrum" wieder zurückholen. Irgendwie. Schön, dass die Uni dabei bissle hilft. Ein Zentrum ist halt immer was ganz Tolles! Man stelle sich vor der gute Amadeus Mozart hätte an so einem Zentrum Musik studieren dürfen ... Man stelle sich das mal bildlich vor, also, äh, da wäre die Kleine Nachtmusik, doch ein impotenter müder Furz gegen das was er hier bei dieser Pädagogik dann komponiert hätte, gell ....
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"Das erste und letzte, was vom Genie gefordert
wird, ist Wahrheitsliebe." (Johann Wolfgang von Goethe - deutscher Dichter, 1749-1832) Jawoll!
Mamo - wie lange noch?
Bild: Das italienische Restaurant ist aus dem Ergeschoss der mamo-Ladenpassage in der Augsburger Maximilianstrasse verschwunden. Wird mamo (max & moritz) von einem jüdischen Fluch bestraft?
* Irgendwie scheint auf diesem Augsburger Gebäude nicht unbedingt das grosse Glück zu liegen. Wir erinnern uns: früher war hier mal ein Sushi-Lokal, noch früher das Kino Filmpalast, wo Romy Schneider einst mit ihrer Augsburger Mama mit einem Riesendatschi empfangen wurde. Dieses Kino soll mal einem jüdischen Inhaber gehört haben, bis ihm die Nazis klar machten, dass das nix für ihn ist, so wird gemunkelt.
* Das Lokal PerBacco - Bar, Café, Restaurant - im zweiten Geschoss von mamo ist aber noch feste am Gäste betreuen. Sind ja die flotten Macher aus dem Ristorante Casanova, früher am Predigerberg.
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"Das erste und letzte, was vom Genie gefordert
wird, ist Wahrheitsliebe." (Johann Wolfgang von Goethe - deutscher Dichter, 1749-1832) Jawoll!
Arsch-Surfer...
Bild: Die einen surfen in der Bank mit Millionen-Boni auf den Milliardenschulden, die anderen surfen mit dem Arsch auf der Bank. Wie hier in der Augsburger Wintergasse.
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"Das erste und letzte, was vom Genie gefordert
wird, ist Wahrheitsliebe." (Johann Wolfgang von Goethe - deutscher Dichter, 1749-1832) Jawoll!
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"Das erste und letzte, was vom Genie gefordert
wird, ist Wahrheitsliebe." (Johann Wolfgang von Goethe - deutscher Dichter, 1749-1832) Jawoll!
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